Artikel 3 Umsetzung — Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2023 nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2024 an.
Ungeachtet dessen setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den folgenden Artikeln bis zum 30. Juni 2024 nachzukommen:
a) Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben ae bis ai dieser Richtlinie,
b) Artikel 1 Nummer 29 der vorliegenden Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die genannte Nummer eingefügten Fassung und
c) Artikel 1 Nummer 31 dieser Richtlinie in Bezug auf die Anhänge III und IIIa der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die genannte Nummer eingefügten Fassung.
Sie setzen die Kommission unverzüglich über die im Einklang mit Unterabsatz 1 und 2 ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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