Artikel 5 Inkrafttreten und Anwendung — Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2024.
Keine Ergebnisse gefunden