Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG — Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 2 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
4. Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung:
5. Artikel 3a erhält folgende Fassung:
6. Artikel 3g erhält folgende Fassung:
7. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
8. Artikel 3h erhält folgende Fassung:
9. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
10. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
11. in Artikel 9 werden folgende Absätze angefügt:
12. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 10a wird wie folgt geändert:
14. In Artikel 10b Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:
15. Artikel 10c Absatz 7 erhält folgende Fassung:
16. Folgender Artikel wird eingefügt:
17. Artikel 10d wird wie folgt geändert:
18. Folgender Artikel wird eingefügt:
19. In Artikel 11 Absatz 2 wird die Angabe ‚28. Februar‘ durch die Angabe ‚30. Juni‘ ersetzt.“
20. Die Überschrift des Kapitels IV erhält folgende Fassung:
21. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
22. Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
23. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
24. Artikel 18b erhält folgende Fassung:
25. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
26. Artikel 29 erhält folgende Fassung:
27. Artikel 29a erhält folgende Fassung:
28. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
29. Nach Artikel 30 wird das folgende Kapitel eingefügt:
30. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
31. Die Anhänge I, IIb, IV und V der Richtlinie 2003/87/EG werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert und die Anhänge III und IIIa werden in die Richtlinie 2003/87/EG gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie eingefügt.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
§ 44 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…