EU-RechtRichtlinienKauf von Wohnimmobilien – KreditvorschriftenTITEL III KREDITKÄUFERArtikel 20

Artikel 20Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst durch einen Kreditkäufer und Mitteilung an die zuständigen Behörden

In Kraft seit 28. Dezember 2021
Up-to-date