Artikel 26 Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden — Kauf von Wohnimmobilien – Kreditvorschriften
Gliederung
TITEL V SCHUTZMAßNAHMEN UND PFLICHT ZUR ZUSAMMENARBEIT
Artikel 26 Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 8, 13, 14, 15, 18, 20 und 22 genannten zuständigen Behörden zusammenarbeiten, wann immer es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder die Erfüllung ihrer Pflichten oder die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich ist. Auch koordinieren die zuständigen Behörden ihre Maßnahmen, um zu vermeiden, dass es bei der grenzübergreifenden Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen zu Doppelarbeit und Überschneidungen kommt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden einander auf Anfrage ohne unangemessene Verzögerung die Informationen übermitteln, die sie zur Wahrnehmung der in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten benötigen.
(3) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(4) Die Mitgliedstaaten legen fest, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen administrativen und organisatorischen Maßnahmen, um die in diesem Artikel vorgesehene Zusammenarbeit zu erleichtern.
(6) Die EBA erleichtert den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und fördert deren Zusammenarbeit.
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