Artikel 2 Geltungsbereich — Kauf von Wohnimmobilien – Kreditvorschriften
Gliederung
TITEL I GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2 Geltungsbereich
Rückverweise
(1) Diese Richtlinie gilt für
a) Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst gemäß dem geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten tätig werden;
b) Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst gemäß dem geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten erwerben.
(2) Die vorliegende Richtlinie berührt bei Kreditverträgen, die in ihren Geltungsbereich fallen, weder die vertragsrechtlichen noch die zivilrechtlichen Grundsätze des nationalen Rechts für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst noch den Schutz, der Verbrauchern oder Kreditnehmern insbesondere durch die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008, und (EU) Nr. 1215/2012, die Richtlinien 93/13/EWG, 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien oder sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zum Verbraucherschutz und zu Kreditnehmerrechten gewährt wird.
(3) Die vorliegende Richtlinie lässt die in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, der nicht oder seit weniger als 90 Tagen fällig ist oder nicht gemäß dem nationalen Zivilrecht gekündigt wurde, unberührt.
(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst, wenn es sich bei dem Kreditkäufer um eine Verbriefungszweckgesellschaft in Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, sofern die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften
a) das durch die vorliegende Richtlinie vorgesehene Verbraucherschutzniveau nicht beeinträchtigen;
b) sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen von den Kreditdienstleistern erhalten.
(5) Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für
a) die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst durch
b) die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag, der nicht von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder des Kreditvertrags selbst, es sei denn, die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst werden durch einen Kreditvertrag ersetzt, der von einem solchen Kreditinstitut gewährt wird;
c) den Kauf der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Kauf des notleidenden Kreditvertrags selbst durch ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut;
d) die Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Übertragung des Kreditvertrags selbst, die vor dem in Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt stattgefunden hat.
(6) Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36).
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…