Luftverschmutzung aus mittelgroßen Feuerungsanlagen
Vorwort/Präambel
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Diese Richtlinie legt zudem Vorschriften über die Überwachung der Emissionen von Kohlenmonoxid (CO) fest.
(1) Diese Richtlinie gilt für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW (im Folgenden „mittelgroße Feuerungsanlagen“), unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffs.
(2) Diese Richtlinie gilt auch für Kombinationen von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gemäß Artikel 4, einschließlich einer Kombination, bei der die Feuerungswärmeleistung mindestens 50 MW beträgt, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage, die unter Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU fällt.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Feuerungsanlagen, die unter Kapitel III oder IV der Richtlinie 2010/75/EU fallen;
b) Feuerungsanlagen, die unter die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen;
c) Feuerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW, die als Brennstoff ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates verwenden;
d) Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden;
e) Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung für die direkte Gasbeheizung von Innenräumen zur Verbesserung der Bedingungen am Arbeitsplatz genutzt werden;
f) Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
g) technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;
h) Gasturbinen und Gas- und Dieselmotoren, wenn diese auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;
i) Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
j) Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
k) Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden;
l) Koksöfen;
m) Winderhitzer (cowpers);
n) Krematorien;
o) Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern;
p) Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung.
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit mittelgroßen Feuerungsanlagen. Die Mitgliedstaaten können besondere Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
1. „Emission“ die Ableitung von Stoffen aus einer Feuerungsanlage in die Luft;
2. „Emissionsgrenzwert“ die zulässige Menge eines in den Abgasen einer Feuerungsanlage enthaltenen Stoffes, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf;
3. „Stickstoffoxide“ (NOx) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2);
4. „Staub“ in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierte Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben;
5. „Feuerungsanlage“ jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden;
6. „bestehende Feuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach den nationalen Rechtsvorschriften eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde;
7. „neue Feuerungsanlage“ eine andere als eine bestehende Feuerungsanlage;
8. „Motor“ einen Gasmotor, Dieselmotor oder Zweistoffmotor;
9. „Gasmotor“ einen nach dem Ottoprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs;
10. „Dieselmotor“ einen nach dem Dieselprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs;
11. „Zweistoffmotor“ einen Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;
12. „Gasturbine“ jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung;
13. „kleines, isoliertes Netz“ ein kleines, isoliertes Netz im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 26 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
14. „isoliertes Kleinstnetz“ ein isoliertes Kleinstnetz im Sinne der Definition von Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie 2009/72/EG;
15. „Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (zu denen auch Kraftstoffe zählen);
16. „Raffineriebrennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks;
17. „Abfall“ Abfall im Sinne der Definition von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
18. „Biomasse“
19. „Gasöl“
20. „Erdgas“ natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen;
21. „Schweröl“
22. „Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten;
23. „Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert oder der, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;
24. „Gebiet“ einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, das dieser Mitgliedstaat, wie in der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt, für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt hat.
Eine aus zwei oder mehr neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als eine einzige mittelgroße Feuerungsanlage, und für die Berechnung der gesamten Feuerungswärmeleistung der Anlage werden ihre Feuerungswärmeleistungen addiert, wenn
die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder
die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen nach Ansicht der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine neue mittelgroße Feuerungsanlage ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2024 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.
(3) Die Mitgliedstaaten legen das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung oder für eine Registrierung in Bezug auf mittelgroße Feuerungsanlagen fest. Diese Verfahren müssen zumindest die Verpflichtung des Betreibers umfassen, die zuständige Behörde über den Betrieb oder die Absicht des Betriebs einer mittelgroßen Feuerungsanlage zu unterrichten, und mindestens die in Anhang I genannten Angaben vorzulegen.
(4) Die zuständige Behörde registriert die mittelgroße Feuerungsanlage oder leitet das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der Informationen gemäß Absatz 3 seitens des Betreibers ein. Die zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber über die Registrierung bzw. den Beginn des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung.
(5) Die zuständige Behörde führt ein Register mit Informationen über jede mittelgroße Feuerungsanlage, in dem auch die in Anhang I genannten Informationen und die gemäß Artikel 9 erhaltenen Informationen aufgezeichnet werden. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen werden ab dem Datum der Registrierung oder der Genehmigung gemäß dieser Richtlinie in das Register aufgenommen. Die zuständige Behörde macht die im Register enthaltenen Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG öffentlich zugänglich, unter anderem auch über das Internet.
(6) Unbeschadet der Genehmigungs- oder Registrierungspflicht für mittelgroße Feuerungsanlagen können die Mitgliedstaaten Anforderungen in Bezug auf bestimmte Kategorien von mittelgroßen Feuerungsanlagen in allgemein bindende Vorschriften aufnehmen. Werden allgemeine bindende Vorschriften erlassen, so genügt es, wenn in der Genehmigung oder Registrierung auf diese Vorschriften verwiesen wird.
(7) Im Fall der mittelgroßen Feuerungsanlagen, die Teil einer unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallenden Anlage sind, gelten die Anforderungen dieses Artikels dann als erfüllt, wenn die genannte Richtlinie eingehalten wird.
(8) Eine Genehmigung oder Registrierung, die im Einklang mit anderen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Unionsrechtsvorschriften erteilt bzw. vorgenommen wurde, kann mit der nach Absatz 1 erforderlichen Genehmigung oder Registrierung zu einer einzigen Genehmigung oder Registrierung zusammengefasst werden, sofern diese einzige Genehmigung oder Registrierung die aufgrund dieses Artikels erforderlichen Informationen enthält.
(1) Unbeschadet des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU finden auf mittelgroße Feuerungsanlagen gegebenenfalls die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte Anwendung.
Die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für mittelgroße Feuerungsanlagen auf den Kanaren, in den französischen überseeischen Departements und auf den Azoren und Madeira. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen für diese Anlagen Emissionsgrenzwerte fest, um ihre Emissionen in die Luft und die potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern.
(2) 1. Januar 2025
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1. Januar 2030
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(3) Die Mitgliedstaaten können bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 1 Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien.
Die Mitgliedstaaten können die Grenze gemäß Unterabsatz 1 in den folgenden Notfällen oder Fällen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände auf 1000 Betriebsstunden ausweiten:
zur Notstromerzeugung auf an das Netz angeschlossenen Inseln, wenn die Hauptstromversorgung zu einer Insel unterbrochen ist;
bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die zur Wärmeerzeugung genutzt werden, in Fällen von außergewöhnlich kalten Witterungsbedingungen.
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(4) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Januar 2030 den in Anhang II Teil 1 Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen.
(5) 1. Januar 2030
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1. Januar 2030
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Die zuständige Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
(6) 1. Januar 2030
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(7) 20. Dezember 2018
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(8) 3
(9) In Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, prüfen die Mitgliedstaaten, ob auf einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten oder Teilgebieten als Teil der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG strengere Emissionsgrenzwerte als die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten angewendet werden müssen, wobei die Ergebnisse des Informationsaustauschs gemäß Absatz 10 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, sofern die Anwendung solcher Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beitragen würde.
(10) Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, den betroffenen Branchen und nichtstaatlichen Organisationen über die Emissionsniveaus, die mit den besten verfügbaren Technologien und Zukunftstechnologien erreicht werden können, und über die zugehörigen Kosten.
Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs.
(11) 2
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung.
(12) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 7 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung wird für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung.
(13) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, wird der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff folgendermaßen berechnet:
a) Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe von Anhang II;
b) Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Buchstabe a mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe dividiert; und
c) Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber die Emissionen zumindest im Einklang mit Anhang III Teil 1 überwacht.
(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, werden die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum überwacht.
(3) Der Betreiber zeichnet alle Überwachungsergebnisse so auf und verarbeitet sie so, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß den Vorschriften in Anhang III Teil 2 überprüft werden kann.
(4) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, führt der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. hält Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vor.
(5) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage bewahrt Folgendes auf:
a) die Genehmigung oder den Nachweis der Registrierung durch die zuständige Behörde und, falls relevant, ihre aktualisierte Fassung und zugehörige Informationen;
b) die Überwachungsergebnisse und Informationen nach den Absätzen 3 und 4;
c) gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden nach Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 8;
d) Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
e) Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen nach Absatz 7.
Die in Unterabsatz 1 unter den Buchstaben b bis e genannten Daten und Informationen werden mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt.
(6) Der Betreiber stellt der zuständigen Behörde die in Absatz 5 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die zuständige Behörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. Die zuständige Behörde spricht eine solche Aufforderung aus, wenn eine Person Zugang zu den in Absatz 5 genannten Daten oder Informationen verlangt.
(7) Im Fall der Nichteinhaltung der in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte ergreift der Betreiber unbeschadet der in Artikel 8 vorgeschriebenen Maßnahmen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Art, die Häufigkeit und das Format der Informationen zu Fällen der Nichteinhaltung der Anforderungen, die der zuständigen Behörde durch die Betreiber zu übermitteln sind, fest.
(8) Der Betreiber gewährt der zuständigen Behörde jede notwendige Unterstützung, damit diese Inspektionen und Besichtigungen vor Ort sowie Probenahmen durchführen und die Informationen sammeln kann, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie erforderlich sind.
(9) Der Betreiber hält die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gültige Werte von gemäß Anhang III überwachten Emissionen die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten ein wirksames System zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie ein, das entweder auf Umweltinspektionen oder auf anderen Maßnahmen basiert.
(3) Bei einer Nichteinhaltung der Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den vom Betreiber gemäß Artikel 7 Absatz 7 zu ergreifenden Maßnahmen sicher, dass die zuständige Behörde den Betreiber verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.
Verursacht die Nichteinhaltung der Anforderungen eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort, wird der Betrieb der mittelgroßen Feuerungsanlage ausgesetzt, bis die Anforderungen wieder eingehalten werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betreiber der zuständigen Behörde jede geplante Änderung an der mittelgroßen Feuerungsanlage, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, ohne vermeidbare Verzögerungen mitteilt.
Die zuständige Behörde aktualisiert die Genehmigung oder Registrierung erforderlichenfalls entsprechend.
Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten zuständig sind.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 und bis zum 1. Oktober 2031 einen Bericht mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie, über getroffene Maßnahmen zur Überprüfung der Konformität des Betriebs mittelgroßer Feuerungsanlagen mit der vorliegenden Richtlinie sowie über etwaige zu diesem Zweck getroffene Durchsetzungsmaßnahmen.
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(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem bis zum 1. Januar 2021 einen Bericht mit einer Schätzung der jährlichen CO-Gesamtemissionen und mit verfügbaren Informationen über die Konzentration der CO-Emissionen von mittelgroßen Feuerungsanlagen, aufgeschlüsselt nach Brennstofftypen und Kapazitätsklassen.
(3) Für die Berichterstattung gemäß den Absätzen 1 und 2 stellt die Kommission den Mitgliedstaaten ein elektronisches Datenübermittlungsinstrument zur Verfügung.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Formate für die Berichterstattung fest, um die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu vereinfachen und zu straffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen zwölf Monaten nach Eingang der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelten Berichte und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 6 Absatz 11 und Artikel 6 Absatz 12 übermittelten Informationen einen zusammenfassenden Bericht.
(5) Die Kommission wird bei ihren Aufgaben gemäß den Absätzen 3 und 4 von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.
(1) Bis zum 1. Januar 2020 überprüft die Kommission die Fortschritte bezüglich der Energieeffizienz von mittelgroßen Feuerungsanlagen und beurteilt den Nutzen der Festlegung von Mindestanforderungen für die Energieeffizienz im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken;
(2) Bis zum 1. Januar 2023 prüft die Kommission, ob die Bestimmungen über Anlagen, die Teile von kleinen isolierten Netzen oder isolierten Kleinstnetzen sind, sowie Anhang II Teil 2 anhand des Stands der Technik überarbeitet werden müssen.
Als Teil dieser Überprüfung prüft die Kommission zudem, ob bei bestimmten oder allen Arten mittelgroßer Feuerungsanlagen eine Notwendigkeit zur Regulierung der CO-Emissionen besteht.
Anschließend findet alle zehn Jahre eine Überprüfung statt, die eine Beurteilung der Frage umfasst, ob die Festlegung strengerer Emissionsgrenzwerte insbesondere für neue mittelgroße Feuerungsanlagen angebracht ist.
(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den Ergebnissen der Überprüfungen gemäß Absatz 1 und 2, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 zur Anpassung von Anhang III Teil 2 Nummer 2 an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Dezember 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) im Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren Durchsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens bis zum 19. Dezember 2017 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 19. Dezember 2017 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
1. Feuerungswärmeleistung (MW) der mittelgroßen Feuerungsanlage;
2. Art der mittelgroßen Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage);
3. Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien nach Anhang II;
4. Datum der Inbetriebnahme der mittelgroßen Feuerungsanlage oder, wenn das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;
5. Wirtschaftszweig der mittelgroßen Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code);
6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der mittelgroßen Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
7. wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 8 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
8. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie — bei ortsfesten mittelgroßen Feuerungsanlagen — Standort der Anlage mit Anschrift.
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| Schadstoff | Feste Biomasse | Andere feste Brennstoffe | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
| SO2 | 200 | 1100 | — | 350 | — | 200 |
| NOx | 650 | 650 | 200 | 650 | 250 | 250 |
| Staub | 50 | 50 | — | 50 | — | — |
| Schadstoff | Feste Biomasse | Andere feste Brennstoffe | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
| SO2 | 200 | 400 | — | 350 | — | 35 |
| NOx | 650 | 650 | 200 | 650 | 200 | 250 |
| Staub | 30 | 30 | — | 30 | — | — |
| Schadstoff | Art der mittelgroßen Feuerungsanlage | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
| SO2 | Motoren und Gasturbinen | — | 120 | — | 15 |
| NOx | Motoren | 190 | 190 | 190 | 190 |
| Gasturbinen | 200 | 200 | 150 | 200 | |
| Staub | Motoren und Gasturbinen | — | 10 | — | — |
| Schadstoff | Feste Biomasse | Andere feste Brennstoffe | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
| SO2 | 200 | 400 | — | 350 | — | 35 |
| NOx | 300 | 300 | 200 | 300 | 100 | 200 |
| Staub | 20 | 20 | — | 20 | — | — |
| Schadstoff | Art der mittelgroßen Feuerungsanlage | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
| SO2 | Motoren und Gasturbinen | — | 120 | — | 15 |
| NOx | Motoren | 190 | 190 | 95 | 190 |
| Gasturbinen | 75 | 75 | 50 | 75 | |
| Staub | Motoren und Gasturbinen | — | 10 | — | — |
1. Regelmäßige Messungen sind mindestens in folgenden Zeitabständen durchzuführen:
bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW alle drei Jahre,
bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW jährlich.
2. Als Alternative zu den Häufigkeiten gemäß Nummer 1 können bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 8 unterliegen, regelmäßige Messungen mindestens jedes Mal dann erforderlich sein, wenn die folgende Betriebsstundenanzahl erreicht ist:
drei Mal die Höchstzahl der durchschnittlichen jährlichen Betriebsstunden, gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 8 anwendbar auf mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW,
die Höchstzahl der durchschnittlichen jährlichen Betriebsstunden, gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 8 anwendbar auf mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW.
Die regelmäßigen Messungen müssen in jedem Fall mindestens alle fünf Jahre durchgeführt werden.
3. Messungen müssen nur vorgenommen werden im Fall von:
a) Schadstoffen, für die in dieser Richtlinie in Bezug auf die betroffene Anlage ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist,
b) CO bei allen Anlagen.
4. Die ersten Messungen werden innerhalb von vier Monaten nach der Genehmigung oder Registrierung der Anlage oder dem Datum der Betriebsaufnahme durchgeführt; maßgebend ist das spätere Datum.
5. Als Alternative zu den Messungen von SO2 gemäß den Nummern 1, 2 und 3 Buchstabe a können auch andere von der zuständigen Behörde überprüfte und genehmigte Verfahren zur Bestimmung der SO2-Emissionen verwendet werden.
6. Als Alternative zu den regelmäßigen Messungen gemäß Nummer 1 können die Mitgliedstaaten kontinuierliche Messungen vorschreiben.
Bei kontinuierlichen Messungen sind die automatisierten Messsysteme mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden zu überprüfen; der Betreiber informiert die zuständige Behörde über die Ergebnisse dieser Überprüfungen.
7. Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sowie etwaige alternative Verfahren gemäß den Nummern 5 und 6 werden auf der Grundlage von Verfahren durchgeführt, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.
1. Bei regelmäßigen Messungen gelten die in Artikel 6 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Messreihe oder der anderen Verfahren, die nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
2. Bei kontinuierlichen Messungen wird die Einhaltung der in Artikel 6 aufgeführten Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V Teil 4 Nummer 1 der Richtlinie 2010/75/EU geprüft.
Die validierten Mittelwerte werden gemäß Anhang V Teil 3 Nummern 9 und 10 der Richtlinie 2010/75/EU bestimmt.
3. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der Zeitabschnitte gemäß Artikel 6 Absatz 11 und Artikel 6 Absatz 12 sowie die während der An- und Abfahrzeiten gemessenen Werte unberücksichtigt.