Artikel 2 Geltungsbereich — Luftverschmutzung aus mittelgroßen Feuerungsanlagen
Rückverweise
(1) Diese Richtlinie gilt für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW (im Folgenden „mittelgroße Feuerungsanlagen“), unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffs.
(2) Diese Richtlinie gilt auch für Kombinationen von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gemäß Artikel 4, einschließlich einer Kombination, bei der die Feuerungswärmeleistung mindestens 50 MW beträgt, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage, die unter Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU fällt.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Feuerungsanlagen, die unter Kapitel III oder IV der Richtlinie 2010/75/EU fallen;
b) Feuerungsanlagen, die unter die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen;
c) Feuerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW, die als Brennstoff ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates verwenden;
d) Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden;
e) Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung für die direkte Gasbeheizung von Innenräumen zur Verbesserung der Bedingungen am Arbeitsplatz genutzt werden;
f) Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
g) technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;
h) Gasturbinen und Gas- und Dieselmotoren, wenn diese auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;
i) Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
j) Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
k) Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden;
l) Koksöfen;
m) Winderhitzer (cowpers);
n) Krematorien;
o) Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern;
p) Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung.
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit mittelgroßen Feuerungsanlagen. Die Mitgliedstaaten können besondere Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.
Art. 4 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 4 Artikel 4
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 175/2021, zu den §§ 932, 933, 933b und 1503 , JGS Nr. 946/1811) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…
Art. 4 VGG · VGG · Verbrauchergewährleistungsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…
§ 31 Umsetzungshinweis
§ 31. Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 1, und die Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Waren…
§ 1 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
…1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771 , ABl. Nr. L 136 vom 20.05.2019 S. 28 (im Folgenden: Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw. VBKVO). (2) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck „Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung“ die in Art. 3 Nummer 5 VBKVO definierten Verstöße.…