Artikel 9 Änderungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen — Luftverschmutzung aus mittelgroßen Feuerungsanlagen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betreiber der zuständigen Behörde jede geplante Änderung an der mittelgroßen Feuerungsanlage, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, ohne vermeidbare Verzögerungen mitteilt.
Die zuständige Behörde aktualisiert die Genehmigung oder Registrierung erforderlichenfalls entsprechend.
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