Artikel 6 Emissionsgrenzwerte — Luftverschmutzung aus mittelgroßen Feuerungsanlagen
(1) Unbeschadet des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU finden auf mittelgroße Feuerungsanlagen gegebenenfalls die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte Anwendung.
Die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für mittelgroße Feuerungsanlagen auf den Kanaren, in den französischen überseeischen Departements und auf den Azoren und Madeira. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen für diese Anlagen Emissionsgrenzwerte fest, um ihre Emissionen in die Luft und die potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern.
(2) 1. Januar 2025
2
x
1. Januar 2030
2
x
(3) Die Mitgliedstaaten können bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 1 Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien.
Die Mitgliedstaaten können die Grenze gemäß Unterabsatz 1 in den folgenden Notfällen oder Fällen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände auf 1000 Betriebsstunden ausweiten:
zur Notstromerzeugung auf an das Netz angeschlossenen Inseln, wenn die Hauptstromversorgung zu einer Insel unterbrochen ist;
bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die zur Wärmeerzeugung genutzt werden, in Fällen von außergewöhnlich kalten Witterungsbedingungen.
3
(4) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Januar 2030 den in Anhang II Teil 1 Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen.
(5) 1. Januar 2030
1100
3
2
3
1. Januar 2030
3
Die zuständige Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
(6) 1. Januar 2030
x
(7) 20. Dezember 2018
2
x
(8) 3
(9) In Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, prüfen die Mitgliedstaaten, ob auf einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten oder Teilgebieten als Teil der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG strengere Emissionsgrenzwerte als die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten angewendet werden müssen, wobei die Ergebnisse des Informationsaustauschs gemäß Absatz 10 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, sofern die Anwendung solcher Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beitragen würde.
(10) Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, den betroffenen Branchen und nichtstaatlichen Organisationen über die Emissionsniveaus, die mit den besten verfügbaren Technologien und Zukunftstechnologien erreicht werden können, und über die zugehörigen Kosten.
Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs.
(11) 2
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung.
(12) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 7 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung wird für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung.
(13) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, wird der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff folgendermaßen berechnet:
a) Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe von Anhang II;
b) Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Buchstabe a mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe dividiert; und
c) Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe.
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