Artikel 16 Bericht — Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls
Rückverweise
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. November 2019 einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, wobei sie auch die Anwendung des Artikels 3 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 1 und 2 bewertet, und unterbreitet erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge.
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