EU-RechtRichtlinienRecht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen HaftbefehlsArtikel 8

Artikel 8Allgemeine Bedingungen für die Anwendung vorübergehender Abweichungen

In Kraft seit 26. November 2013
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