Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats Text von Bedeutung für den EWR
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:
1. Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 6 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
9. Folgender Artikel wird eingefügt:
10. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
11. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
13. Dem Artikel 12a wird folgender Absatz angefügt:
Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 39 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
9. Artikel 73 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 80 Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
11. Artikel 84 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
13. Artikel 105 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:
2. Artikel 213 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
3. Artikel 214 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 215 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
5. Artikel 216 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 219 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 226 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 231 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 233 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
10. Die Überschrift von Unterabschnitt 5 des Titels III, Kapitel II Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 235 erhält folgende Fassung:
12. Artikel 243 erhält folgende Fassung:
Die Kommission überprüft die Richtlinie 2002/87/EG, einschließlich der gemäß dieser Richtlinie angenommenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, in vollem Umfang. Nach dieser Überprüfung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2012 einen Bericht, in dem insbesondere der Anwendungsbereich der genannten Richtlinie, einschließlich der Frage, ob der Anwendungsbereich durch die Überarbeitung von Artikel 3 erweitert werden soll, und die Anwendung der genannten Richtlinie auf nicht beaufsichtigte Unternehmen, insbesondere Zweckgesellschaften, behandelt werden. Der Bericht befasst sich auch mit den Einstufungskriterien von Finanzkonglomeraten, die nicht der Finanzbranche zuzurechnenden Gruppen gehören, deren gesamte Tätigkeiten in der Bankenbranche, der Versicherungsbranche und der Wertpapierdienstleistungsbranche im Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen von erheblicher Bedeutung sind.
Die Kommission prüft auch, ob die Europäischen Aufsichtsbehörden über den Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien für die Einschätzung dieser erheblichen Bedeutung veröffentlichen sollten.
Im gleichen Kontext befasst sich der Bericht mit systemisch relevanten Finanzkonglomeraten, die wegen ihrer Größe, Vernetzung oder Komplexität besonders anfällig sind und die analog den sich in der Entwicklung befindlichen Standards des Finanzstabilitätsrats und des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zu identifizieren sind. Darüber hinaus wird in diesem Bericht die Möglichkeit geprüft, verbindliche Stresstests einzuführen. Dem Bericht folgen erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1, 2 und 3 dieser Richtlinie bis zum 10. Juni 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den genannten innerstaatlichen Vorschriften bei.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 4 dieser Richtlinie ab dem 10. Juni 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den genannten innerstaatlichen Vorschriften bei.
(3) Abweichend von Absatz 1 setzen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Juli 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 2 Absatz 23 dieser Richtlinie, sowie Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie, soweit sie Artikel 1, Artikel 2 Absätze 4, 5a und 16 sowie Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG in Bezug auf Verwalter alternativer Investmentfonds abändern, nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den genannten innerstaatlichen Vorschriften bei.
(4) Bei Erlass der in diesem Artikel genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Anhänge I und II der Richtlinie 98/78/EG werden wie folgt geändert:
A. Anhang I wird wie folgt geändert:
B. Anhang II wird wie folgt geändert:
In Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG erhalten unter Ziffer „II. Berechnungsmethoden“ die Methoden 3 und 4 folgende Fassung:
Die zuständigen Behörden können eine Kombination der Methoden 1 und 2 zulassen.“
In der Richtlinie 2006/48/EG erhält Anhang X Teil 3 Abschnitt 3 Nummer 30 folgende Fassung:
„30. Soll ein AMA vom EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochtergesellschaften oder von den Tochtergesellschaften einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet werden, so ist dem entsprechenden Antrag eine Beschreibung der Allokationsmethodik beigefügt, nach der sich das für das operationelle Risiko vorgehaltene Eigenkapital auf die verschiedenen Einheiten der Gruppe verteilt.“
Die Richtlinie 98/78/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
7. Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.
14. Folgender Artikel wird eingefügt:
15. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
16. Artikel 19 erhält folgende Fassung:
17. Der Titel des Kapitels III erhält folgende Fassung:
18. Artikel 20 erhält folgende Fassung:
19. Artikel 21 Absätze 2, 3 und 5 werden gestrichen.
20. Artikel 21a wird wie folgt geändert:
21. Die folgenden Artikel werden in Kapitel III eingefügt:
22. Artikel 30 Unterabsatz 1 erhält die folgende Fassung:
23. Folgender Artikel wird eingefügt:
24. Anhang I wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.
14. Artikel 122a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
15. Artikel 125 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 126 erhält folgende Fassung:
17. Artikel 127 wird wie folgt geändert:
18. Artikel 129 wird wie folgt geändert:
19. Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:
20. Artikel 132 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
21. Artikel 135 erhält folgende Fassung:
22. Artikel 139 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
23. Artikel 140 wird wie folgt geändert:
24. Die Artikel 141 und 142 erhalten folgende Fassung:
25. Artikel 143 wird wie folgt geändert:
26. Folgender Artikel wird eingefügt:
27. Anhang X wird entsprechend Anhang III dieser Richtlinie geändert.
14. Artikel 245 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
15. In Artikel 246 Absatz 4 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
16. Artikel 247 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
17. In Artikel 249 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
18. Artikel 256 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
19. Artikel 257 erhält folgende Fassung:
20. Artikel 258 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
21. Artikel 262 erhält folgende Fassung:
22. Artikel 263 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: