ANHANG III — Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats Text von Bedeutung für den EWR
In der Richtlinie 2006/48/EG erhält Anhang X Teil 3 Abschnitt 3 Nummer 30 folgende Fassung:
„30. Soll ein AMA vom EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochtergesellschaften oder von den Tochtergesellschaften einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet werden, so ist dem entsprechenden Antrag eine Beschreibung der Allokationsmethodik beigefügt, nach der sich das für das operationelle Risiko vorgehaltene Eigenkapital auf die verschiedenen Einheiten der Gruppe verteilt.“
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