Faire Marktbedingungen für Telefonapparate und weitere Kommunikationsgeräte
Vorwort/Präambel
Im Sinne dieser Richtlinie sind
1. „Endeinrichtungen“:
2. „Satellitenfunkanlagen“: Sendeanlagen, Sende- und Empfangsanlagen oder reine Empfangsanlagen für Funksignale, die über Satelliten oder andere Raumsysteme laufen;
3. „Unternehmen“: Güter oder Dienstleistungen anbietende öffentliche oder private Einrichtungen, denen der Staat besondere oder ausschließliche Rechte betreffend die Einfuhr, die Vermarktung, die Einrichtung, die Inbetriebsetzung und die Wartung von Telekommunikationsendeinrichtungen gewährt;
4. „besondere Rechte“ sind Rechte, die ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer begrenzten Anzahl von Unternehmen in einem Gebiet gewährt. Ein besonderes Recht liegt dann vor, wenn der Mitgliedstaat
Die Mitgliedstaaten, die den Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt haben, sorgen dafür, dass alle ausschließlichen Rechte entzogen werden, ebenso wie diejenigen besonderen Rechte, die
a) die Anzahl der Unternehmen auf mindestens zwei begrenzen, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nicht diskriminierende Kriterien zu halten, oder
b) mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als den in Buchstabe a genannten Kriterien bestimmen.
Sie teilen der Kommission die dazu vorgesehenen und getroffenen Maßnahmen mit.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Wirtschaftsbeteiligten das Recht haben, Endeinrichtungen einzuführen, zu vertreiben, einzurichten, in Betrieb zu setzen und zu warten.
Die Mitgliedstaaten können jedoch
a) den Anschluss von Satellitenfunkanlagen an das öffentliche Netz oder die Inbetriebnahme verweigern, wenn das Gerät nicht den gemeinsamen technischen Vorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 1999/5/EG genügt oder, wo diese noch nicht bestehen, nicht die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie erfüllt. Dort, wo es keine gemeinsamen technischen Vorschriften oder harmonisierte rechtliche Voraussetzungen gibt, müssen die einzelstaatlichen Vorschriften in einem angemessenen Verhältnis zu den grundlegenden Anforderungen stehen und der Kommission gemeldet werden, soweit die Richtlinie 98/34/EG dies vorsieht;
b) den Anschluss von anderen Endeinrichtungen an das öffentliche Netz verweigern, wenn das Gerät nicht den gemeinsamen technischen Vorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 1999/5/EG entspricht oder, wo diese noch nicht bestehen, nicht die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie erfüllt;
c) vorschreiben, dass Wirtschaftsbeteiligte für den Anschluss, die Einrichtung und die Wartung von Endeinrichtungen geeignete technische Qualifikationen besitzen müssen, die nach objektiven, nicht diskriminierenden und veröffentlichten Kriterien festgelegt sind.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die neuen Schnittstellen des öffentlichen Netzes den Benutzern zugänglich sind und dass deren technische Merkmale durch die Betreiber der öffentlichen Telekommunikationsnetze veröffentlicht werden.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Festschreibung und Veröffentlichung aller Spezifikationen für Endeinrichtungen.
Die Mitgliedstaaten notifizieren diese Spezifikationen der Kommission im Entwurfsstadium gemäß der Richtlinie 98/34/EG.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kontrolle der Anwendung der in Artikel 5 genannten Spezifikationen von einer Stelle vorgenommen wird, von der die im Bereich der Telekommunikation Waren oder Dienstleistungen anbietenden öffentlichen oder privaten Unternehmen unabhängig sind.
Die Mitgliedstaaten übermitteln am Ende jeden Jahres einen Bericht, anhand dessen die Kommission feststellen kann, ob die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 6 eingehalten worden sind.
Das Muster eines Berichts ist in Anhang I wiedergegeben.
Die Richtlinie 88/301/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Endeinrichtungen, für welche die Gesetzgebung geändert wurde oder das Änderungsverfahren läuft.
Je Endeinrichtung:
Zeitpunkt der Verabschiedung der Maßnahme oder
Vorlage der Maßnahme oder
Inkrafttreten der Maßnahme.
Endeinrichtungen, deren Einrichtung und/oder Inbetriebnahme eingeschränkt ist,
technische Qualifikationen, die erfüllt sein müssen (Hinweis auf die Veröffentlichung).
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikationen,
Anzahl der vorhandenen Schnittstellen öffentlicher Netze,
Anzahl der geänderten Schnittstellen öffentlicher Netze.
Liste der für die Festschreibung zuständigen unabhängigen Stelle(n).
| Richtlinie 88/301/EWG der Kommission | (ABl. L 131 vom 27.5.1988, S. 73) |
| Richtlinie 94/46/EG der Kommission | (ABl. L 268 vom 19.10.1994, S. 15) |
| Richtlinie | Umsetzungsfrist |
| 88/301/EWG | — |
| 94/46/EG | 8. August 1995 |
| Richtlinie 88/301/EWG | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 einleitende Worte | Artikel 1 einleitende Worte |
| Artikel 1 erster Gedankenstrich erster und zweiter Satz | Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a |
| Artikel 1 erster Gedankenstrich letzter Satz | Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b |
| Artikel 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 1 Nummer 3 |
| Artikel 1 dritter Gedankenstrich einleitende Worte | Artikel 1 Nummer 4 einleitende Worte |
| Artikel 1 dritter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich | Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a |
| Artikel 1 dritter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich | Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b |
| Artikel 1 dritter Gedankenstrich dritter Untergedankenstrich | Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c |
| Artikel 1 vierter Gedankenstrich | Artikel 1 Nummer 2 |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 3 Satz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
| Artikel 3 Satz 2 | Artikel 3 Absatz 2 einleitender Satz |
| Artikel 3 erster Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a |
| Artikel 3 zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b |
| Artikel 3 dritter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c |
| Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 |
| Artikel 4 Absatz 2 | — |
| Artikel 5 Absatz 1 |
| Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 | Artikel 5 Absatz 1 |
| Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 | Artikel 5 Absatz 2 |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| Artikel 8 | — |
| Artikel 9 | Artikel 7 |
| Artikel 10 | — |
| — | Artikel 8 |
| — | Artikel 9 |
| Artikel 11 | Artikel 10 |
| Anhang I | — |
| Anhang II | Anhang I |
| — | Anhang II |
| — | Anhang III |