Artikel 6 — Faire Marktbedingungen für Telefonapparate und weitere Kommunikationsgeräte
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kontrolle der Anwendung der in Artikel 5 genannten Spezifikationen von einer Stelle vorgenommen wird, von der die im Bereich der Telekommunikation Waren oder Dienstleistungen anbietenden öffentlichen oder privaten Unternehmen unabhängig sind.
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