Artikel 5 — Faire Marktbedingungen für Telefonapparate und weitere Kommunikationsgeräte
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Festschreibung und Veröffentlichung aller Spezifikationen für Endeinrichtungen.
Die Mitgliedstaaten notifizieren diese Spezifikationen der Kommission im Entwurfsstadium gemäß der Richtlinie 98/34/EG.
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