Artikel 4 — Faire Marktbedingungen für Telefonapparate und weitere Kommunikationsgeräte
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die neuen Schnittstellen des öffentlichen Netzes den Benutzern zugänglich sind und dass deren technische Merkmale durch die Betreiber der öffentlichen Telekommunikationsnetze veröffentlicht werden.
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