Artikel 1 — Faire Marktbedingungen für Telefonapparate und weitere Kommunikationsgeräte
Im Sinne dieser Richtlinie sind
1. „Endeinrichtungen“:
2. „Satellitenfunkanlagen“: Sendeanlagen, Sende- und Empfangsanlagen oder reine Empfangsanlagen für Funksignale, die über Satelliten oder andere Raumsysteme laufen;
3. „Unternehmen“: Güter oder Dienstleistungen anbietende öffentliche oder private Einrichtungen, denen der Staat besondere oder ausschließliche Rechte betreffend die Einfuhr, die Vermarktung, die Einrichtung, die Inbetriebsetzung und die Wartung von Telekommunikationsendeinrichtungen gewährt;
4. „besondere Rechte“ sind Rechte, die ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer begrenzten Anzahl von Unternehmen in einem Gebiet gewährt. Ein besonderes Recht liegt dann vor, wenn der Mitgliedstaat
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