Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (Text von Bedeutung für den EWR )
Vorwort/Präambel
Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zur Erläuterung folgender Begriffe, um deren einheitliche Verwendung zu gewährleisten:
1. Wertpapiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 8 der Richtlinie 85/611/EWG;
2. Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG;
3. liquide Finanzanlagen, auf die in der OGAW-Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird, im Hinblick auf abgeleitete Finanzinstrumente;
4. in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG genannte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist;
5. in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG genannte Techniken und Instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung;
6. in Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG genannte OGAW, die einen Index nachbilden.
(1) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 8 der Richtlinie 85/611/EWG auf Wertpapiere ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Der potenzielle Verlust, der dem OGAW durch die Haltung solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen;
b) ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des OGAW zur Einhaltung von Artikel 37 der Richtlinie 85/611/EWG;
c) eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:
d) angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente sind in folgender Form verfügbar:
e) sie sind handelbar;
f) ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem des OGAW gemäß der Richtlinie 85/611/EWG;
g) ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW in angemessener Weise erfasst.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b und e wird angenommen, dass an einem geregelten Markt notierte oder gehandelte Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 85/611/EWG die Fähigkeit des OGAW zur Einhaltung von Artikel 37 der genannten Richtlinie nicht beeinträchtigen und handelbar sind, es sei denn, dem OGAW liegen Informationen vor, die zu einer anderen Bestimmung führen.
(2) Wertpapiere, auf die in Artikel 1 Absatz 8 der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird, schließen Folgendes ein:
a) Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, die folgende Kriterien erfüllen:
b) Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, die folgende Kriterien erfüllen:
c) Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
(3) Ist in ein Finanzinstrument im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c eine Derivatkomponente gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie eingebettet, so gelten für diese Komponente die Anforderungen von Artikel 21 der Richtlinie 85/611/EWG.
(1) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente ist als Bezugnahme auf die folgenden Arten von Finanzinstrumenten zu verstehen:
a) Finanzinstrumente, die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 85/611/EWG an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden;
b) Finanzinstrumente, die nicht notiert werden.
(2) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a) Sie haben bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen;
b) sie haben eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;
c) ihre Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst;
d) ihr Risikoprofil einschließlich Kredit- und Zinsrisiko entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Buchstabe c unterliegen.
(1) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, die liquide sind, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die sich unter Berücksichtigung der Verpflichtung des OGAW, seine Anteile auf Verlangen des Anteilsinhabers zurückzunehmen oder auszuzahlen, innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen.
(2) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, für die es exakte und verlässliche Bewertungssysteme gibt, welche folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie ermöglichen dem OGAW die Ermittlung eines Nettobestandswerts, der dem Wert entspricht, zu dem das im Portfolio gehaltene Finanzinstrument in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte;
b) sie basieren entweder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen einschließlich Systemen, die auf den fortgeführten Anschaffungskosten beruhen.
(3) Bei Finanzinstrumenten, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden und gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der genannten Richtlinie an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, gelten die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien als erfüllt, es sei denn, dem OGAW liegen Informationen vor, die zu einer anderen Bestimmung führen.
(1) Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und deren Emission oder Emittent bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie erfüllen eines der Kriterien in Artikel 3 Absatz 2 und sämtliche Kriterien in Artikel 4 Absätze 1 und 2;
b) es liegen angemessene Informationen über sie vor, einschließlich Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, wobei die Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels zu berücksichtigen sind;
c) sie sind frei transferierbar.
(2) Bei Geldmarktinstrumenten, die unter Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h zweiter und vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG fallen oder von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaats oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von einem Mitgliedstaat noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Folgendes:
a) Informationen sowohl über die Emission bzw. das Emissionsprogramm als auch über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
b) Aktualisierungen der unter Buchstabe a genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
c) eine Prüfung der unter Buchstabe a genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte;
d) verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission bzw. das Emissionsprogramm.
(3) Bei Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Folgendes:
a) Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
b) Aktualisierungen der unter Buchstabe a genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
c) verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder anderer Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.
(4) Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG mit Ausnahme der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.
Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, ist als Bezugnahme auf Emittenten zu verstehen, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der folgenden Kriterien erfüllen:
1. Sie unterhalten ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
2. sie unterhalten ihren Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
3. er verfügt mindestens über ein Investment-Grade-Rating;
4. mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts.
(1) Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten ist als Bezugnahme auf Strukturen zu verstehen, die in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform mit dem Ziel der wertpapiermäßigen Unterlegung von Verbindlichkeiten geschaffen wurden.
(2) Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf von Banken eingeräumte Kreditlinien ist als Bezugnahme auf Bankdienste zu verstehen, die durch ein Finanzinstitut gesichert sind, das selbst Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG entspricht.
(1) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG auf liquide Finanzanlagen in Bezug auf abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) ist als Bezugnahme auf Derivate zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie beruhen auf einem oder mehreren der folgenden Basiswerte:
b) im Falle von OTC-Derivaten sind die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird sind unter anderem Instrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie ermöglichen die Übertragung des Kreditrisikos eines Vermögenswertes im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels unabhängig von den sonstigen Risiken, die mit diesem Vermögenswert verbunden sind;
b) sie führen nicht zur Lieferung oder Übertragung, einschließlich in Form von Bargeld, anderer Vermögenswerte als der in Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG genannten;
c) sie erfüllen die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG und in den Absätzen 3 und 4 des vorlegenden Artikels genannten Kriterien für OTC-Derivate;
d) ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW und im Falle einer Informationsasymmetrie zwischen dem OGAW und dem Kontrahenten, die dadurch entsteht, dass der Kontrahent auf nicht öffentliche Informationen über die Unternehmen, deren Vermögenswerte von Kreditderivaten zur wertpapiermäßigen Unterlegung genutzt werden, zugreifen kann, durch die internen Kontrollmechanismen des OGAW in angemessener Weise erfasst.
(3) Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG ist unter dem angemessenen Zeitwert der Betrag zu verstehen, zu dem ein Vermögenswert in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht bzw. eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte.
(4) Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG ist unter einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung eine Bewertung durch den OGAW entsprechend dem angemessenen Zeitwert im Sinne von Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu verstehen, die sich nicht ausschließlich auf Marktnotierungen des Kontrahenten stützt und folgende Kriterien erfüllt:
a) Grundlage der Bewertung ist entweder ein verlässlicher aktueller Marktwert des Instruments oder, falls dieser nicht verfügbar ist, ein Preismodell, das auf einer anerkannten adäquaten Methodik beruht;
b) die Bewertung wird durch eine der beiden folgenden Stellen überprüft:
(5) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 85/611/EWG auf liquide Finanzanlagen schließt keine Warenderivate ein.
(1) Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 85/611/EWG auf Finanzindizes ist als Bezugnahme auf Indizes zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie sind insofern hinreichend diversifiziert, als folgende Kriterien erfüllt sind:
b) sie stellen insofern eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar, auf den sie sich beziehen, als folgende Kriterien erfüllt sind:
c) sie werden insofern in angemessener Weise veröffentlicht, als folgende Kriterien erfüllt sind:
(2) Erfüllt die Zusammensetzung der von Derivaten zur wertpapiermäßigen Unterlegung genutzten Vermögenswerte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG, nicht die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien, so gelten diese Derivate, sofern sie die Kriterien nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllen, als Derivate auf eine Kombination aus den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Vermögenswerten.
(1) Die Bezugnahme in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG auf Wertpapiere, in die ein Derivat eingebettet ist, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die die Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie erfüllen und eine Komponente enthalten, die folgende Kriterien erfüllt:
a) Kraft dieser Komponente können einige oder alle Cashflows, die bei dem als Basisvertrag fungierenden Wertpapier andernfalls erforderlich wären, nach einem spezifischen Zinssatz, Finanzinstrumentpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Kreditrating oder Kreditindex oder einer sonstigen Variablen verändert werden und variieren daher in ähnlicher Weise wie ein eigenständiges Derivat;
b) ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken sind nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden;
c) sie hat einen signifikanten Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisgestaltung des Wertpapiers.
(2) Geldmarktinstrumente, die eines der Kriterien in Artikel 3 Absatz 2 und alle Kriterien in Artikel 4 Absätze 1 und 2 erfüllen und eine Komponente enthalten, die die Kriterien in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt, gelten als Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist.
(3) Enthält ein Wertpapier bzw. Geldmarktinstrument eine Komponente, die unabhängig von diesem Wertpapier bzw. Geldmarktinstrument vertraglich transferierbar ist, so gilt es nicht als Wertpapier, in das ein Derivat eingebettet ist. Eine derartige Komponente wird vielmehr als eigenes Finanzinstrument betrachtet.
(1) Die Bezugnahme in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG auf Techniken und Instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung ist als Bezugnahme auf Techniken und Instrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie sind insofern ökonomisch angemessen, als sie kostenwirksam eingesetzt werden;
b) sie werden mit einem oder mehreren der folgenden spezifischen Ziele eingesetzt:
c) ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW in angemessener Weise erfasst.
(2) Techniken und Instrumente, die die Kriterien in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, gelten als Techniken und Instrumente im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben und zur effizienten Portfolioverwaltung verwendet werden.
(1) Die Bezugnahme in Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG auf die Nachbildung eines Aktien- oder Schuldtitelindex ist als Bezugnahme auf die Nachbildung des Basiswerts des Index einschließlich der Verwendung von Derivaten oder sonstigen Techniken und Instrumenten im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG und Artikel 11 der vorliegenden Richtlinie zu verstehen.
(2) Die Bezugnahme in Artikel 22a Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf einen Index, dessen Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, ist als Bezugnahme auf einen Index zu verstehen, der die Risikodiversifizierungsvorschriften in Artikel 22a der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt.
(3) Die Bezugnahme in Artikel 22a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf einen Index, der eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, ist als Bezugnahme auf einen Index zu verstehen, dessen Anbieter eine anerkannte Methodik anwendet, die in aller Regel nicht zum Ausschluss eines größeren Emittenten vom Markt, auf den sich der Index bezieht, führt.
(4) Die Bezugnahme in Artikel 22a Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf einen Index, der in angemessener Weise veröffentlicht wird, ist als Bezugnahme auf einen Index zu verstehen, der folgende Kriterien erfüllt:
a) Er ist öffentlich zugänglich;
b) der Indexanbieter ist von dem indexnachbildenden OGAW unabhängig.
Buchstabe b schließt nicht aus, dass Indexanbieter und OGAW zum selben Konzern gehören können, sofern wirksame Regelungen für die Handhabung von Interessenkonflikten vorgesehen sind.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 23. März 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 23. Juli 2008 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.