Artikel 11 Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWGTechniken und Instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung — Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (Text von Bedeutung für den EWR )
(1) Die Bezugnahme in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG auf Techniken und Instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung ist als Bezugnahme auf Techniken und Instrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie sind insofern ökonomisch angemessen, als sie kostenwirksam eingesetzt werden;
b) sie werden mit einem oder mehreren der folgenden spezifischen Ziele eingesetzt:
c) ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW in angemessener Weise erfasst.
(2) Techniken und Instrumente, die die Kriterien in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, gelten als Techniken und Instrumente im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben und zur effizienten Portfolioverwaltung verwendet werden.
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