EU-RechtRichtlinienRichtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (Text von Bedeutung für den EWR )Artikel 6

Artikel 6 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 85/611/EWGInstitut, das Aufsichtsbestimmungen unterliegt oder einhält, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts

In Kraft seit 23. März 2007
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Artikel 6 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 85/611/EWGInstitut, das Aufsichtsbestimmungen unterliegt oder einhält, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts — Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (Text von Bedeutung für den EWR ) | GesetzeFinden.at