Artikel 1 Gegenstand — Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (Text von Bedeutung für den EWR )
Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zur Erläuterung folgender Begriffe, um deren einheitliche Verwendung zu gewährleisten:
1. Wertpapiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 8 der Richtlinie 85/611/EWG;
2. Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG;
3. liquide Finanzanlagen, auf die in der OGAW-Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird, im Hinblick auf abgeleitete Finanzinstrumente;
4. in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG genannte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist;
5. in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG genannte Techniken und Instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung;
6. in Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG genannte OGAW, die einen Index nachbilden.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…
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