Artikel 1 Gegenstand — Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden
Rückverweise
Mit dieser Richtlinie werden Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2005/60/EG für Folgendes festgelegt:
1. die technischen Aspekte der Begriffsbestimmung politisch exponierter Personen im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der genannten Richtlinie;
2. technische Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob in den Fällen nach Artikel 11 Absätze 2 und 5 der genannten Richtlinie ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht;
3. technische Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob es gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG gerechtfertigt ist, bestimmte juristische oder natürliche Personen, die nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte tätigen, von der Anwendung dieser Richtlinie auszunehmen.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
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