Artikel 2 Politisch exponierte Personen — Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden
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(1) Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2005/60/EG umfasst „natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben“ folgende Personen:
a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
b) Parlamentsmitglieder;
c) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
d) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;
e) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
f) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.
Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f gelten nicht für Funktionsträger, die mittlere oder niedrigere Funktionen wahrnehmen.
Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e gelten gegebenenfalls auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und internationaler Ebene.
(2) Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2005/60/EG umfasst „unmittelbare Familienmitglieder“ folgende Personen:
a) den Ehepartner;
b) den Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
c) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner;
d) die Eltern.
(3) Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2005/60/EG umfasst „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ folgende Personen:
a) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einer unter Absatz 1 fallenden Person gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen und Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhält;
b) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin einer Rechtsperson oder Rechtsvereinbarung ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen der in Absatz 1 genannten Person errichtet wurde.
(4) Unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Institute und Personen nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Absatz 1 mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…