Artikel 3 Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden — Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden
Rückverweise
(1) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG können Mitgliedstaaten vorbehaltlich Absatz 4 des vorliegenden Artikels Kunden, bei denen es sich um Behörden oder öffentliche Einrichtungen handelt und die alle folgenden Kriterien erfüllen, als Kunden mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrachten:
a) Der Kunde wurde auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut;
b) die Identität des Kunden ist öffentlich nachprüfbar, transparent und steht zweifelsfrei fest;
c) die Tätigkeiten des Kunden sowie seine Rechnungslegungspraktiken sind transparent;
d) der Kunde ist entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig, oder es bestehen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung seiner Tätigkeit.
(2) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG können Mitgliedstaaten vorbehaltlich Absatz 4 des vorliegenden Artikels Kunden, bei denen es sich um juristische Personen, jedoch nicht um Behörden oder öffentliche Einrichtungen handelt und die alle folgenden Kriterien erfüllen, als Kunden mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrachten:
a) Bei dem Kunden handelt es sich um eine Rechtsperson, deren Finanzgeschäfte nicht unter Artikel 2 der Richtlinie 2005/60/EG fallen, aber auf die die Bestimmungen der genannten Richtlinie gemäß deren Artikel 4 ausgedehnt wurden;
b) die Identität des Kunden ist öffentlich nachprüfbar, transparent und steht zweifelsfrei fest;
c) der Kunde benötigt nach einzelstaatlichem Recht für die Aufnahme des Finanzgeschäfts zwingend eine Genehmigung, die verweigert werden kann, wenn die zuständigen Behörden nicht davon überzeugt sind, dass die Personen, die die Geschäfte dieses Unternehmens faktisch führen oder führen werden, oder die wirtschaftlichen Eigentümer dieses Unternehmens über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen;
d) der Kunde unterliegt im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 der Richtlinie 2005/60/EG der Aufsicht durch die zuständigen Behörden, die die Einhaltung des zur Umsetzung der genannten Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechts und gegebenenfalls die Einhaltung zusätzlicher Pflichten des einzelstaatlichen Rechts überprüfen;
e) die Nichteinhaltung der unter Buchstabe a genannten Bestimmungen durch den Kunden zieht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich, einschließlich der Möglichkeit zur Verhängung angemessener Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Rechtsperson umfasst die Zweigniederlassungen eines Kunden nur, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG jeweils auch auf sie ausgedehnt wurden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird die Tätigkeit des Kunden von den zuständigen Behörden beaufsichtigt. Unter Aufsicht ist in diesem Zusammenhang eine Beaufsichtigung mit weit reichenden Befugnissen zu verstehen, einschließlich der Befugnis, Prüfungen vor Ort durchzuführen. Solche Prüfungen umfassen die Durchsicht der Geschäftspläne, Verfahren, Bücher und Aufzeichnungen sowie Stichproben.
(3) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2005/60/EG können Mitgliedstaaten den der genannten Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, vorbehaltlich Absatz 4 des vorliegenden Artikels Produkte oder damit zusammenhängende Transaktionen, die alle folgenden Kriterien erfüllen, als mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behaftet betrachten:
a) Für das Produkt gibt es einen schriftlichen Vertrag;
b) die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden Kreditinstitut oder über ein in einem Drittland ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das Anforderungen gelten, die denen der genannten Richtlinie gleichwertig sind;
c) das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 2005/60/EG;
d) für das Produkt wurde ein maximaler Schwellenwert festgesetzt;
e) die Leistungen aus dem Produkt oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder Ähnlichem;
f) sofern es sich um Produkte oder damit zusammenhängende Transaktionen handelt, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen, investiert werden kann:
15000
15000
Die Mitgliedstaaten können von den in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f festgelegten Kriterien abweichen, wenn die Eigenschaften der betreffenden Produkte von den zuständigen inländischen Behörden im allgemeinen Interesse festgelegt sind, den Produkten besondere Vorteile von Seiten des Staates in der Form von direkten Zuwendungen oder Steuervergünstigungen gewährt werden und sie der Kontrolle dieser Behörden unterworfen sind, sofern die Leistungen aus dem Produkt nur langfristig auszahlbar sind und der für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegte Schwellenwert ausreichend niedrig ist. Soweit angemessen, kann der Schwellenwert als jährlicher Höchstbetrag festgesetzt werden.
(4) Bei der Bewertung, inwieweit die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kunden oder Produkte und Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung darstellen, schenken die Mitgliedstaaten jeglicher Tätigkeit dieser Kunden oder jeglicher Art von Produkten oder Transaktionen, die aufgrund ihrer Merkmale mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung oder missbräuchliche Verwendung zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung schließen lassen, besondere Aufmerksamkeit.
Die Mitgliedstaaten dürfen bei den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kunden oder Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.
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