Artikel 4 Gelegentliche oder sehr eingeschränkte Finanzgeschäfte — Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden
Rückverweise
(1) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Absatzes 2 festlegen, dass natürliche und juristische Personen, die Finanzgeschäfte tätigen und alle folgenden Kriterien erfüllen, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen:
a) Das Finanzgeschäft ist in seiner Höhe begrenzt;
b) das Finanzgeschäft ist in der Anzahl seiner Transaktionen beschränkt;
c) das Finanzgeschäft stellt nicht die Haupttätigkeit dar;
d) das Finanzgeschäft ist ein Zusatzgeschäft, das in direktem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit steht;
e) mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e der Richtlinie 2005/60/EG genannten Tätigkeit handelt es sich bei der Haupttätigkeit nicht um eine in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie bezeichnete Tätigkeit;
f) das Finanzgeschäft wird nur Kunden im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, nicht aber der allgemeinen Öffentlichkeit angeboten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Gesamtumsatz des Finanzgeschäfts einen Schwellenwert, der ausreichend niedrig anzusetzen ist, nicht überschreiten. Dieser Schwellenwert wird abhängig von der Art des Finanzgeschäfts einzelstaatlich festgelegt.
1000
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c legen die Mitgliedstaaten fest, dass der Umsatz des Finanzgeschäfts 5 % des Gesamtumsatzes der natürlichen oder juristischen Person nicht übersteigt.
(2) Bei der Bewertung des Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG schenken die Mitgliedstaaten jeglichem Finanzgeschäft, das aufgrund seiner Merkmale mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung oder missbräuchliche Verwendung zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung schließen lässt, besondere Aufmerksamkeit.
Mitgliedstaaten dürfen bei den in Absatz 1 genannten Finanzgeschäften nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.
(3) Jede Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, diese Entscheidung bei geänderten Voraussetzungen zurückzunehmen.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen oder sonstige angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die mit den Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG gewährten Ausnahmen nicht zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
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