Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
Vorwort/Präambel
Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen, Verfahren und Leitlinien eingeführt, mit denen durch die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie verursachte negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Wasser, Luft, Boden, Fauna und Flora und das Landschaftsbild sowie sich daraus ergebende Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden oder reduziert werden sollen.
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfällen, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen (nachstehend „mineralische Abfälle“ genannt).
(2) Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen:
a) Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe sowie beim Betrieb von Steinbrüchen anfallen, die jedoch nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind;
b) Abfälle aus der Offshore-Aufsuchung, ‐Gewinnung und ‐Aufbereitung mineralischer Rohstoffe;
c) das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG, soweit dies nach dem genannten Artikel zulässig ist.
(3) Sofern sie nicht in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden, unterliegen Inertabfälle und unverschmutzter Boden, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen anfallen, sowie Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf entsteht, nicht den Artikeln 7 und 8, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 sowie den Artikeln 14 und 16.
Die zuständige Behörde kann die Anforderungen für die Ablagerung nicht gefährlichen Abfalls, der beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entsteht, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringern oder aussetzen, sofern sie überzeugt ist, dass die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind.
Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absätze 5 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 und 16 für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind, verringern oder aussetzen, sofern sie nicht in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden.
(4) Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften unterliegen Abfälle, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht der Richtlinie 1999/31/EG.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Abfall“: Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG;
2. „gefährlicher Abfall“: Abfall im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle;
3. „Inertabfälle“: Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen in einer Weise, die zu Umweltverschmutzung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächenwasser und/oder Grundwasser gefährden;
4. „unverschmutzter Boden“: Boden, der bei der Mineralgewinnung von der obersten Schicht des Erdreichs entfernt wird und weder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Standort befindet, noch nach dem Gemeinschaftsrecht als verschmutzt gilt;
5. „mineralische Rohstoffe“ oder „Mineral“: natürlich in der Erdkruste vorkommende Ablagerungen von organischen oder anorganischen Stoffen wie Energierohstoffe, Erze, Industrieminerale und Baurohstoffe, jedoch kein Wasser;
6. „mineralgewinnende Industrie“: sämtliche Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu kommerziellen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und/oder des Aufbereitens der gewonnenen Materialien;
7. „Offshore“: der Bereich des Meeres und des Meeresbodens, der sich von der normalen oder unteren Niedrigwassermarke aus seewärts erstreckt;
8. „Aufbereiten“: der mechanische, physikalische, biologische, thermische oder chemische Prozess oder die Kombination solcher Prozesse, denen mineralische Rohstoffe zur Gewinnung des Minerals unterzogen werden, einschließlich solcher aus dem Betrieb von Steinbrüchen zur Mineralgewinnung, einschließlich Brechen, Klassierung, Trennung und Auslaugung, sowie das Wiederaufbereiten von Abgängen, ausgenommen das Schmelzen, thermische Gewinnungsprozesse (jedoch nicht das Brennen von Kalk) und metallurgische Prozesse;
9. „Berge“: feste Rückstände oder Schlämme, die nach der Aufbereitung der Minerale, bei der die Wertminerale vom tauben Gestein getrennt werden (z. B. durch Brechen, Mahlen, Sortieren nach Größe, Flotation und sonstige physikalisch-chemische Techniken) zurückbleiben;
10. „Halde“: eine zur Ablagerung fester Abfälle oberirdisch errichtete Anlage;
11. „Damm“: ein angelegtes Bauwerk, das Wasser und/oder Abfälle in einem Absetzteich stauen oder zurückhalten soll;
12. „Absetzteich“: eine natürliche oder künstlich angelegte Einrichtung zur Aufnahme feinkörniger Abfälle, üblicherweise Berge mit unterschiedlich großen Mengen nicht gebundenen Wassers, die bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und der Reinigung und Klärung von Prozesswasser anfallen;
13. „leicht freisetzbares Zyanid“: Zyanid und Zyanidverbindungen, die in einer schwachen Säure mit einem bestimmten pH-Wert gelöst sind;
14. „Sickerwasser“: jede Flüssigkeit, die durch die abgelagerten Abfälle sickert und aus der Abfallentsorgungseinrichtung austritt oder in ihr zurückgehalten wird, einschließlich verschmutzter Drainage, die unbehandelt negative Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;
15. „Abfallentsorgungseinrichtung“: ein Bereich, der für folgende Zeiträume für die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in Suspension gebrachten mineralischen Abfällen ausgewiesen wird:
16. „schwerer Unfall“: ein Ereignis am Standort, das bei einem die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen umfassenden Betriebsprozess in einer der unter diese Richtlinie fallenden Einrichtung eintritt und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder außerhalb des Standorts zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen Gesundheit und/oder der Umwelt führt;
17. „gefährlicher Stoff“: ein Stoff, eine Mischung oder eine Zubereitung, der/die im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich gilt;
18. „beste verfügbare Techniken“: die Techniken im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie 96/61/EG;
19. „aufnehmender Wasserkörper“: Oberflächengewässer, Grundwasser, Übergangsgewässer und Küstengewässer im Sinne von Artikel 2 Nummern 1, 2, 6 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG;
20. „Sanierung“: die Behandlung des durch eine Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areals mit dem Ziel, das Areal wieder in einen zufrieden stellenden Zustand zu versetzen, insbesondere im Hinblick auf den Zustand des Bodens, wild lebende Tiere und Pflanzen, natürliche Lebensräume, Süßwassersysteme und Landschaften sowie auf geeignete sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten;
21. „Aufsuchen“: die Suche nach wirtschaftlich nutzbaren Minerallagerstätten, einschließlich Probenahme, Massenbeprobung, Bohren und Aushub, jedoch ausschließlich aller Arbeiten zur Erschließung solcher Lagerstätten und aller Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem bereits laufenden Betrieb einer mineralgewinnenden Industrie zusammenhängen;
22. „Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und je nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praxis ihre Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
23. „betroffene Öffentlichkeit“: die Öffentlichkeit, die von den umweltpolitischen Entscheidungen im Rahmen der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist bzw. ein Interesse an diesen Entscheidungen hat; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung ist davon auszugehen, dass Nichtregierungsorganisationen im Bereich des Umweltschutzes, die den einschlägigen Anforderungen einzelstaatlichen Rechts genügen, ein derartiges Interesse an diesen Entscheidungen haben;
24. „Betreiber“: die natürliche oder juristische Person, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Bewirtschaftung der Abfälle — einschließlich der vorübergehenden Lagerung mineralischer Abfälle sowie der Betriebs- und Nachsorgephasen — stattfindet, für die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen verantwortlich ist;
25. „Abfallbesitzer“: der Erzeuger der mineralischen Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich diese Abfälle befinden;
26. „befähigte Person“: eine natürliche Person, die gemäß der Definition der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Person tätig ist, über die technischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu erfüllen;
27. „zuständige Behörde“: die Behörde(n), die ein Mitgliedstaat als für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verantwortliche Stelle(n) bezeichnet;
28. „Standort“: die gesamte Fläche eines bestimmten geografischen Orts, die von einem Betreiber bewirtschaftet wird;
29. „wesentliche Änderung“: eine Änderung im Aufbau oder Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung, die nach Ansicht der zuständigen Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mineralische Abfälle so bewirtschaftet werden, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine potenziell umweltschädlichen Verfahren oder Methoden angewandt werden und dass insbesondere keine Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Fauna und Flora, keine Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder eines Ortes von besonderem Interesse auftritt. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von mineralischen Abfällen zu verbieten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit infolge der Bewirtschaftung mineralischer Abfälle so weit wie möglich zu vermeiden bzw. zu verringern. Dies umfasst die Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung, auch nach deren Stilllegung, sowie die Verhütung schwerer Unfälle aufgrund dieser Einrichtung und die Eindämmung ihrer Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit.
(3) Bei den in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind unter anderem die besten verfügbaren Techniken im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungseinrichtung, ihres Standorts und der Umweltbedingungen vor Ort heranzuziehen, ohne jedoch den Einsatz einer bestimmten Technik oder Technologie vorzuschreiben.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber einen Abfallbewirtschaftungsplan für die Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung des mineralischen Abfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung aufstellt.
(2) Mit dem Abfallbewirtschaftungsplan werden die nachstehenden Ziele verfolgt:
a) Vermeidung oder Verringerung der Entstehung von Abfällen und ihrer Schädlichkeit, insbesondere durch:
b) Förderung der Verwertung mineralischer Abfälle durch Recycling, Wiederverwendung oder Regenerierung, sofern dies gemäß den auf Gemeinschaftsebene geltenden Umweltschutznormen und gegebenenfalls mit den Anforderungen dieser Richtlinie für die Umwelt unbedenklich ist;
c) Sicherstellung einer kurz- und langfristig sicheren Beseitigung der mineralischen Abfälle, insbesondere indem in der Planungsphase die Bewirtschaftung während der Betriebsphase und nach der Stilllegung berücksichtigt wird und ein Konzept gewählt wird, das
(3) Der Abfallbewirtschaftungsplan umfasst mindestens Folgendes:
a) gegebenenfalls die vorgesehene Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß den Kriterien in Anhang III:
b) eine Charakterisierung der Abfälle gemäß Anhang II und Angabe der geschätzten während der Betriebsphase anfallenden Gesamtmenge mineralischer Abfälle;
c) eine Beschreibung der Verfahren, bei denen diese Abfälle entstehen, und jeglicher Nachbehandlung, der diese unterzogen werden;
d) eine Beschreibung, inwiefern sich die Ablagerung dieser Abfälle nachteilig auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auswirken kann und welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Umweltauswirkungen während des Betriebs und nach der Stilllegung, auch im Hinblick auf die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e genannten Aspekte, möglichst gering zu halten;
e) die vorgeschlagenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 (soweit zutreffend) und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c;
f) den Vorschlag für die Pläne zur Stilllegung, einschließlich Sanierung, Nachsorgephase und Überwachung gemäß Artikel 12;
g) Maßnahmen zur Vermeidung der Verschlechterung des Zustands von Gewässern im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG und der Vermeidung oder Minimierung der Verschmutzung von Luft und Boden gemäß Artikel 13;
h) eine Erhebung des Zustandes des von der Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areals.
Der Abfallbewirtschaftungsplan muss genügend Informationen enthalten, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob der Betreiber in der Lage ist, die in Absatz 2 dargelegten Ziele des Abfallbewirtschaftungsplans zu erreichen und seine Pflichten aufgrund dieser Richtlinie zu erfüllen. Der Plan enthält insbesondere eine Erklärung darüber, wie mit dem gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i unter Berücksichtigung der Abfallbewirtschaftungsmöglichkeiten gewählten Verfahren die Ziele des Abfallbewirtschaftungsplans gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfüllt werden.
(4) Der Abfallbewirtschaftungsplan wird alle fünf Jahre überprüft und/oder gegebenenfalls angepasst, wenn sich der Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung oder der abgelagerte Abfall wesentlich verändert hat. Alle Veränderungen werden der zuständigen Behörde mitgeteilt.
(5) Pläne, die aufgrund anderer einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften entwickelt wurden und die in Absatz 3 genannten Informationen enthalten, können verwendet werden, wenn dadurch unnötige Doppelangaben bzw. Doppelarbeit für den Betreiber vermieden werden kann, vorausgesetzt, alle Anforderungen der Absätze 1 bis 4 werden erfüllt.
(6) Die zuständige Behörde billigt den Abfallbewirtschaftungsplan nach Verfahren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, und überwacht seine Durchführung.
(1) Dieser Artikel gilt für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, jedoch nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen.
(2) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 92/91/EWG und 92/104/EWG, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass festgestellt wird, wo Gefahren für schwere Unfälle bestehen und dass bei Gestaltung, Bau, Betrieb, Instandhaltung, Stilllegung und Nachsorge der Abfallentsorgungseinrichtung die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um solche Unfälle zu verhindern bzw. ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt, auch grenzüberschreitend, zu begrenzen.
(3) Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Bestimmungen stellt jeder Betreiber vor Aufnahme des Betriebs eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen auf und führt zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement ein, das die in Anhang I Abschnitt 1 genannten Elemente enthält; ferner führt er einen internen Notfallplan mit Angabe der im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen ein.
Hierfür ernennt der Betreiber einen Sicherheitsbeauftragten, der für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle verantwortlich ist.
Die zuständige Behörde stellt einen externen Notfallplan mit Angabe der im Notfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden Maßnahmen auf. Der Betreiber stellt der zuständigen Behörde als Teil des Genehmigungsantrags die für die Aufstellung dieses Plans erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(4) Mit den in Absatz 3 genannten Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:
a) die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken;
b) die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;
c) die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;
d) die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber bei einem schweren Unfall der zuständigen Behörde unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der tatsächlichen oder potenziellen Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.
(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird, sich an der Aufstellung oder Überprüfung des gemäß Absatz 3 zu erstellenden externen Notfallplans zu beteiligen. Zu diesem Zweck wird die betroffene Öffentlichkeit über alle derartigen Vorschläge unterrichtet und werden ihr die einschlägigen Informationen zur Verfügung gestellt, wie etwa Informationen über das Recht auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen und darüber, an welche Behörde Bemerkungen und Fragen gerichtet werden können.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Öffentlichkeit das Recht erhält, sich innerhalb angemessener Fristen zu äußern, und dass bei der Entscheidung über den externen Notfallplan das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen berücksichtigt wird.
(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und über die bei einem Unfall zu ergreifenden Maßnahmen, die zumindest die unter Anhang I Abschnitt 2 genannten Elemente enthalten, der betroffenen Öffentlichkeit ohne weiteres und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und nötigenfalls zu aktualisieren.
(1) Abfallentsorgungseinrichtungen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Betrieb gehen. Die Genehmigung enthält die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Elemente sowie klare Angaben darüber, welcher Kategorie die Abfallentsorgungseinrichtung gemäß den in Artikel 9 genannten Kriterien angehört.
Sofern sämtliche Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden, können Genehmigungen, die auf der Grundlage anderer innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erteilt wurden, zu einer einzigen Genehmigung zusammengefasst werden, wenn dadurch Doppelangaben und Doppelarbeit durch den Betreiber und die zuständige Behörde vermieden werden können. Die in Absatz 2 genannten Angaben können in einer oder mehreren Genehmigungen erfasst werden, sofern sämtliche Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung enthält mindestens die folgenden Angaben:
a) die Identität des Betreibers;
b) den vorgesehenen Standort der Abfallentsorgungseinrichtung und etwaige Alternativstandorte;
c) den Abfallbewirtschaftungsplan gemäß Artikel 5;
d) geeignete Vorkehrungen zur Stellung der in Artikel 14 geforderten finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem;
e) die vom Betreiber gemäß Artikel 5 der Richtlinie 85/337/EWG gelieferten Informationen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der genannten Richtlinie erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass
a) der Betreiber die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt;
b) die Abfallentsorgung mit der Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplans bzw. der Abfallbewirtschaftungspläne nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG nicht in unmittelbarem Widerspruch steht oder die Durchführung in anderer Weise beeinträchtigt.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Genehmigungsbedingungen regelmäßig überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, und zwar
im Falle wesentlicher Änderungen im Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung oder bei den abgelagerten Abfällen;
auf der Grundlage der Ergebnisse der vom Betreiber gemäß Artikel 11 Absatz 3 mitgeteilten Überwachungsergebnisse oder der gemäß Artikel 17 durchgeführten Inspektionen;
aufgrund eines Informationsaustauschs über wesentliche Änderungen bei den besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 21 Absatz 3.
(5) Die gemäß diesem Artikel in der Genehmigung enthaltenen Informationen sind den zuständigen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen, sofern dies für statistische Zwecke gefordert wird. Sensible Informationen rein kommerzieller Art, wie etwa Angaben zu Geschäftsverbindungen oder zu Kostenbestandteilen sowie zum Umfang der wirtschaftlichen Mineralreserven, dürfen nicht veröffentlicht werden.
(1) Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder andere geeignete Mittel, z. B. elektronische Medien, wenn vorhanden, in einem frühen Stadium des Genehmigungsverfahrens bzw. spätestens dann, wenn die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über folgende Einzelheiten unterrichtet:
a) über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung;
b) soweit zutreffend, darüber, dass eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 bedarf;
c) über die für die Entscheidung zuständigen Behörden, bei denen einschlägige Informationen eingeholt und denen Bemerkungen oder Fragen übermittelt werden können, sowie über Einzelheiten zu den Fristen für die Einreichung von Bemerkungen oder Fragen;
d) über die Art der möglichen Entscheidungen;
e) falls zutreffend, über Einzelheiten des Antrags auf Aktualisierung einer Genehmigung oder der Genehmigungsbedingungen;
f) über Zeit, Ort bzw. Mittel der Bekanntgabe relevanter Informationen;
g) über Einzelheiten zur Regelung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Absatz 7.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb angemessener Fristen folgende Informationen zugänglich gemacht werden:
a) die nach einzelstaatlichem Recht wichtigsten Berichte und Stellungnahmen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der gemäß Absatz 1 erfolgten Unterrichtung der Öffentlichkeit übermittelt worden waren;
b) im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen weitere als die in Absatz 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung gemäß Artikel 7 relevant sind und erst verfügbar werden, nachdem die Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterrichtet wurde.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass der Öffentlichkeit im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels Informationen über eine Aktualisierung der Genehmigungsbedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 bereitgestellt werden.
(4) Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde vor der endgültigen Entscheidung ihre Bemerkungen und Standpunkte mitzuteilen.
(5) Die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Konsultationen werden bei der Entscheidungsfindung gebührend berücksichtigt.
(6) Die zuständige Behörde unterrichtet die Öffentlichkeit nach der Entscheidungsfindung auf geeignete Weise und stellt der betroffenen Öffentlichkeit die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) den Inhalt der Entscheidung, einschließlich einer Kopie der Genehmigung;
b) die Gründe und Erwägungen für die Entscheidung.
(7) Die Einzelheiten der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß diesem Artikel werden von den Mitgliedstaaten so festgelegt, dass der betroffenen Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung und Beteiligung ermöglicht wird.
Für die Zwecke dieser Richtlinie stufen die zuständigen Behörden eine Abfallentsorgungseinrichtung nach den in Anhang III festgelegten Kriterien in die Kategorie A ein.
(1) Die Mitgliedstaten stellen sicher, dass der Betreiber bei der Einbringung von mineralischen Abfällen zu Bau- oder Sanierungszwecken in Abbauhohlräume, die im Tagebau oder im Untertagebau entstanden sind, geeignete Maßnahmen ergreift, um
1. die Stabilität der mineralischen Abfälle entsprechend Artikel 11 Absatz 2 zu gewährleisten;
2. die Verschmutzung des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwassers entsprechend Artikel 13 Absätze 1, 3 und 5 zu vermeiden;
3. die Überwachung der mineralischen Abfälle und der Abbauhohlräume entsprechend Artikel 12 Absätze 4 und 5 sicherzustellen.
(2) Die Richtlinie 1999/31/EG findet gegebenenfalls weiterhin Anwendung auf nichtmineralische Abfälle, die zum Verfüllen von Abbauhohlräumen verwendet werden.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass der Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung in den Händen einer befähigten Person liegt und dass für die technische Entwicklung und die Ausbildung des Personals gesorgt ist.
(2) Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass beim Bau einer neuen Abfallentsorgungseinrichtung oder der Veränderung einer bereits bestehenden Einrichtung der Betreiber Folgendes gewährleistet:
a) Die Abfallentsorgungseinrichtung befindet sich an einem geeigneten Standort, wobei insbesondere die auf Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht basierenden Pflichten betreffend geschützte Gebiete sowie geologische, hydrologische, hydrogeologische, seismische und geotechnologische Faktoren berücksichtigt wurden, und die Einrichtung ist so ausgelegt, dass die erforderlichen Voraussetzungen zur kurz- und langfristigen Vermeidung einer Verschmutzung von Boden, Luft, Grund- und Oberflächenwasser insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinien 76/464/EWG und 80/68/EWG sowie der Richtlinie 2000/60/EG erfüllt sind und — sofern dies in der Genehmigung verlangt wird — ein wirksames Auffangen von verschmutztem Wasser und Sickerwasser gewährleistet ist und Wasser- und Winderosion so weit wie technisch möglich und wirtschaftlich tragbar verringert werden.
b) Die Abfallentsorgungseinrichtung wird so gebaut, betrieben und gewartet, dass ihre physikalische Stabilität gewährleistet ist und eine Verschmutzung bzw. Kontaminierung von Boden, Luft, Oberflächen- und Grundwasser kurz- und langfristig vermieden und die Beeinträchtigung der Landschaft so gering wie möglich gehalten wird.
c) Für die regelmäßige Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungseinrichtung durch befähigte Personen bestehen ebenso Pläne und Vorkehrungen wie für Maßnahmen, die einzuleiten sind, sobald sich Hinweise auf eine Instabilität oder Verschmutzung von Wasser oder Boden ergeben.
d) Es bestehen geeignete Vorkehrungen für die Sanierung des Areals und die Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung.
e) Es bestehen geeignete Vorkehrungen für die Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung.
Über die unter Buchstabe c genannten Überwachungen und Inspektionen werden Aufzeichnungen geführt, um zusammen mit den Genehmigungsunterlagen vor allem beim Wechsel des Betreibers eine angemessene Weitergabe von Informationen zu gewährleisten.
(3) Der Betreiber teilt der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch nach 48 Stunden, alle Ereignisse mit, die die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigen könnten, sowie alle wesentlichen negativen Umweltauswirkungen, die bei der Kontrolle und Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung festgestellt wurden. Der Betreiber wendet gegebenenfalls den internen Notfallplan an und beachtet alle weiteren Anweisungen der zuständigen Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Gegenmaßnahmen.
Der Betreiber trägt die Kosten der zu treffenden Maßnahmen.
Der Betreiber erstattet in Zeitabständen, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden, in jedem Fall aber mindestens einmal jährlich, den zuständigen Behörden anhand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, und um weitere Erkenntnisse über das Verhalten der Abfälle und der Abfallentsorgungseinrichtung zu ermöglichen. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die zuständige Behörde entscheiden, dass eine Beurteilung durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich ist.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einhaltung der Absätze 2 bis 5 zu gewährleisten.
(2) Mit der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung darf erst dann begonnen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die in der Genehmigung hierfür festgelegten Bedingungen sind erfüllt.
b) Auf Antrag des Betreibers hat die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt.
c) Die zuständige Behörde hat hierfür eine begründete Entscheidung erlassen.
(3) Eine Abfallentsorgungseinrichtung kann nur dann als endgültig stillgelegt angesehen werden, wenn die zuständige Behörde unverzüglich eine Schlussabnahme vor Ort durchgeführt, alle vom Betreiber vorgelegten Berichte einer Bewertung unterzogen, die Sanierung des durch die Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areals bescheinigt und dem Betreiber ihre Zustimmung zur Stilllegung erteilt hat.
Mit dieser Zustimmung wird der Betreiber in keiner Weise von den Verpflichtungen aufgrund der Genehmigungsbedingungen oder sonstiger Rechtsvorschriften befreit.
(4) Der Betreiber einer Abfallentsorgungseinrichtung ist nach deren endgültigen Stilllegung und unbeschadet jeglicher innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Haftung des Abfallbesitzers für die Wartung, Überwachung, Kontrolle sowie für Gegenmaßnahmen in der Nachsorgephase verantwortlich, solange die zuständige Behörde dies unter Berücksichtigung der Art und Dauer der von der Einrichtung ausgehenden Gefährdung für erforderlich hält, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, diese Aufgaben vom Betreiber zu übernehmen.
(5) Sofern die zuständige Behörde dies zur Erfüllung von im Gemeinschaftsrecht, insbesondere in den Richtlinien 76/464/EWG, 80/68/EWG und 2000/60/EG, festgelegten Umweltanforderungen nach der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung für notwendig erachtet, überwacht der Betreiber unter anderem die physikalische und chemische Stabilität der Einrichtung und sorgt dafür, dass etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Oberflächen- und Grundwasser, möglichst gering gehalten werden, indem er gewährleistet, dass
a) alle Strukturen der Abfallentsorgungseinrichtung mit Hilfe von stets einsatzbereiten Mess- und Überwachungsgeräten überwacht und in Stand gehalten werden;
b) etwaige Überlaufkanäle und ‐rinnen sauber und frei gehalten werden.
(6) Nach der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung teilt der Betreiber der zuständigen Behörde unverzüglich alle Ereignisse oder Entwicklungen mit, die die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigen könnten, sowie alle wesentlichen negativen Umweltauswirkungen, die bei der entsprechenden Kontrolle und Überwachung festgestellt wurden. Der Betreiber wendet gegebenenfalls den internen Notfallplan an und beachtet alle weiteren Anweisungen der zuständigen Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen.
Der Betreiber trägt die Kosten der zu treffenden Maßnahmen.
Der Betreiber erstattet in Fällen und in Zeitabständen, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden, dieser anhand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, und um weitere Erkenntnisse über das Verhalten der Abfälle und der Abfallentsorgungseinrichtung zu gewinnen.
(1) Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass der Betreiber die zur Einhaltung der gemeinschaftlichen Umweltnormen, insbesondere zur Vermeidung einer Verschlechterung des gegenwärtigen Wasserzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, notwendigen Maßnahmen ergreift, indem er
a) das Potenzial der Sickerwasserbildung der abgelagerten Abfälle, einschließlich des Schadstoffgehalts des Sickerwassers, sowohl während der Betriebs- als auch während der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung bewertet und die Wasserbilanz der Anlage bestimmt;
b) die Bildung von Sickerwasser sowie die Verschmutzung des Bodens sowie des Oberflächen- oder Grundwassers durch die Abfälle vermeidet oder so gering wie möglich hält;
c) verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungseinrichtung so auffängt und behandelt, dass die für eine Einleitung in Gewässer erforderliche Qualität erreicht wird.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betreiber geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder zur Verringerung von Staub- und Gasemissionen getroffen hat.
(3) Hat die zuständige Behörde aufgrund einer Bewertung der Umweltrisiken unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinien 76/464/EWG, 80/68/EWG bzw. 2000/60/EG entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Abfallentsorgungseinrichtung keine Gefährdung für den Boden oder das Grund- oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c verringert oder ausgesetzt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten gestatten die Einleitung mineralischer Abfälle, sei es in fester oder flüssiger Form oder als Schlamm, in aufnehmende Gewässerkörper, die nicht zu diesem Zweck angelegt wurden, nur unter der Voraussetzung, dass der Betreiber die einschlägigen Bedingungen der Richtlinien 76/464/EWG, 80/68/EWG und 2000/60/EG erfüllt.
(5) Der Betreiber ergreift bei der Einbringung von mineralischen Abfällen in Abbauhohlräume, die im Tagebau oder im Untertagebau entstanden sind und deren Flutung nach der Stilllegung zugelassen wird, geeignete Maßnahmen, um entsprechend Absatz 1 und Absatz 3 eine Verschlechterung des Wasserzustands und eine Verseuchung des Bodens zu vermeiden. Der Betreiber übermittelt der zuständigen Behörde die Informationen, die sie benötigt, um die Erfüllung der aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus der Richtlinie 2000/60/EG, erwachsenden Pflichten sicherzustellen.
(6) Bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, gewährleistet der Betreiber, dass die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und dass bei Einrichtungen, für die vor dem 1. Mai 2008 eine Genehmigung erteilt wurde oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich keinesfalls folgende Werte überschreitet: 50 ppm ab dem 1. Mai 2008, 25 ppm ab dem 1. Mai 2013, 10 ppm ab dem 1. Mai 2018 und 10 ppm bei Abfallentsorgungseinrichtungen, für die nach dem 1. Mai 2008 eine Genehmigung erteilt wurde.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde weist der Betreiber durch eine Risikobewertung, die die standortspezifischen Bedingungen berücksichtigt, nach, dass diese Konzentrationen nicht weiter gesenkt zu werden brauchen.
(1) Vor der Aufnahme einer Tätigkeit zur Sammlung und Ablagerung von mineralischen Abfällen in einer Abfallentsorgungseinrichtung verlangt die zuständige Behörde eine finanzielle Sicherheitsleistung (z. B. in Form der Hinterlegung eines Betrags, wie etwa eines von dem Industriezweig finanzierten Garantiefonds auf Gegenseitigkeit) oder etwas Gleichwertiges nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten, so dass
a) alle Auflagen, die in der nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigung festgelegt sind, einschließlich der Bestimmungen für die Stilllegung, abgelöst sind;
b) zum gegebenen Zeitpunkt Mittel für die Sanierung des durch die Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areals wie in dem gemäß Artikel 5 aufgestellten und in der Genehmigung gemäß Artikel 7 vorgeschriebenen Abfallbewirtschaftungsplan vorgesehen zur Verfügung stehen.
(2) Die Berechnung der in Absatz 1 genannten Sicherheitsleistung beruht auf folgenden Faktoren:
a) den wahrscheinlichen Umweltauswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung, wobei insbesondere die Kategorie der Abfallentsorgungseinrichtung, die Beschaffenheit der Abfälle sowie die künftige Nutzung des sanierten Geländes zu berücksichtigen sind;
b) der Annahme, dass unabhängige und fachlich qualifizierte Dritte die notwendigen Sanierungsarbeiten bewerten und durchführen.
(3) Die Höhe der Sicherheitsleistung wird in regelmäßigen Abständen angemessen an den Umfang von Sanierungsarbeiten angepasst, die auf dem durch die Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areal wie in dem gemäß Artikel 5 aufgestellten und in der Genehmigung gemäß Artikel 7 vorgeschriebenen Abfallbewirtschaftungsplan vorgesehen durchgeführt werden müssen.
(4) Genehmigt die zuständige Behörde die Stilllegung gemäß Artikel 12 Absatz 3, so bestätigt sie dem Betreiber schriftlich, dass er von seiner in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtung zur Sicherheitsleistung mit Ausnahme der Nachsorgeverpflichtung gemäß Artikel 12 Absatz 4 befreit ist.
In Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG wird folgende Nummer hinzugefügt:
„13.Die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie.
(1) Stellt ein Mitgliedstaat, in dem sich eine Abfallentsorgungseinrichtung befindet, fest, dass durch den Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A voraussichtlich signifikante nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und damit verbundene Gefahren für die menschliche Gesundheit in einem anderen Mitgliedstaat entstehen, oder bittet ein hiervon voraussichtlich betroffener Mitgliedstaat um entsprechende Informationen, so leitet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Genehmigung gemäß Artikel 7 beantragt wurde, die im Rahmen dieses Artikels übermittelten Informationen dem anderen Mitgliedstaat zur gleichen Zeit weiter, zu der er sie den eigenen Bürgern zur Verfügung stellt.
Diese Informationen dienen als Grundlage für etwaige Konsultationen, die im Rahmen der bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erforderlich sind.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen dafür, dass bei den in Absatz 1 genannten Fällen die Anträge während eines angemessenen Zeitraums auch der betroffenen Öffentlichkeit des voraussichtlich betroffenen Mitgliedstaates zur Verfügung stehen, damit diese das Recht auf Stellungnahme wahrnehmen kann, ehe die zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung trifft.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei einem Unfall im Zusammenhang mit einer in Absatz 1 genannten Abfallentsorgungseinrichtung die vom Betreiber der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 4 zur Verfügung gestellten Informationen unverzüglich an den anderen Mitgliedstaat weitergeleitet werden, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der bereits eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Umweltschäden zu bewerten und so weit wie möglich zu begrenzen.
(1) Vor Aufnahme der Ablagerung und danach in regelmäßigen, von den betroffenen Mitgliedstaaten festzulegenden Abständen, auch während der Nachsorgephase, inspiziert die zuständige Behörde alle unter Artikel 7 fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen der Genehmigung erfüllt sind. Ein positiver Befund enthebt den Betreiber in keiner Weise der Verantwortung, die ihm aufgrund der Genehmigungsbedingungen zukommt.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Betreiber, aktuelle Aufzeichnungen über alle Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung zu führen, für Inspektionen durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu halten und sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Betreibers während der Betriebsphase einschlägige aktuelle Informationen und Aufzeichnungen hinsichtlich der Abfallentsorgungseinrichtung weitergegeben werden.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Der Bericht ist anhand eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, die von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des darin erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich Angaben über Ereignisse, die von den Betreibern gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 mitgeteilt werden. Die Kommission macht diese Angaben den Mitgliedstaaten auf Anfrage zugänglich. Unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen stellen die Mitgliedstaaten ihrerseits diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit auf Anfrage zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen (einschließlich aufgegebener Abfallentsorgungseinrichtungen) in ihrem Hoheitsgebiet, die schwerwiegende umweltschädliche Auswirkungen verursachen oder kurz- oder mittelfristig zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt werden könnten, durchgeführt und regelmäßig aktualisiert wird. Diese Bestandsaufnahme, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist, wird bis zum 1. Mai 2012 erstellt, wobei die in Artikel 21 genannten Verfahren — soweit verfügbar — zu berücksichtigen sind.
(1) Die Kommission gewährleistet mit Unterstützung des in Artikel 23 genannten Ausschusses, dass zwischen den Mitgliedstaaten ein angemessener Austausch von technischen und wissenschaftlichen Informationen zur Entwicklung von Verfahren hinsichtlich des Folgenden stattfindet:
a) der Durchführung von Artikel 20;
b) der Sanierung der in Artikel 20 genannten stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtungen, um die Anforderungen nach Artikel 4 zu erfüllen. Diese Verfahren müssen die Entwicklung optimaler Risikobewertungsverfahren und Abhilfemaßnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen geologischen, hydrogeologischen und klimatischen Gegebenheiten in Europa ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden über die Entwicklungen auf dem Gebiet der besten verfügbaren Techniken informiert sind oder danach verfahren.
(3) Die Kommission organisiert zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Organisationen einen Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken sowie über die entsprechenden Überwachungsmaßnahmen und Entwicklungen. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs.
(1) Bis 1. Mai 2008 verabschiedet die Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren die Bestimmungen für die nachstehenden Punkte unter vorrangiger Berücksichtigung der Buchstaben e, f und g:
a) Harmonisierung und regelmäßige Übermittlung der in Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 6 genannten Informationen;
b) Durchführung von Artikel 13 Absatz 6 einschließlich technischer Anforderungen hinsichtlich der Definition des Begriffs „leicht freisetzbares Zyanid“ und des zugehörigen Messverfahrens;
c) technische Leitlinien für die finanzielle Sicherheitsleistung gemäß Artikel 14 Absatz 2;
d) technische Leitlinien für die Inspektionen gemäß Artikel 17;
e) Ergänzung der in Anhang II enthaltenen technischen Anforderungen für die Charakterisierung von Abfällen;
f) Auslegung der in Artikel 3 Nummer 3 enthaltenen Begriffsbestimmung;
g) Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III;
h) Festlegung harmonisierter Normen für Probenahme- und Analyseverfahren, die für die technische Umsetzung dieser Richtlinie notwendig sind.
(2) Alle späteren Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Diese Änderungen dienen der Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus.
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfallentsorgungseinrichtungen, für die am 1. Mai 2008 eine Genehmigung erteilt wurde oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, bis zum 1. Mai 2012 die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen; hiervon ausgenommen sind Artikel 14 Absatz 1, dem bis 1. Mai 2014 nachzukommen ist, und Artikel 13 Absatz 6, dem entsprechend den darin aufgeführten zeitlichen Vorgaben nachzukommen ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Abfallentsorgungseinrichtungen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ab dem 1. Mai 2006 ungeachtet der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung nach diesem Zeitpunkt, aber vor dem 1. Mai 2008, mineralische Abfälle so bewirtschaftet werden, dass die Beachtung von Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie und der anderen anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Umweltvorschriften wie der Richtlinie 2000/60/EG nicht beeinträchtigt ist.
(4) Artikel 5 Artikel 6 Absätze 3, 4, 5, 7 und 8, Artikel 12 Absätze 1 und 2 und Artikel 14 Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die
die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäß anwendbarem Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Recht oder von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen abzuschließen und
bis 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten teilen derartige Fälle der Kommission bis 1. August 2008 mit und stellen sicher, dass die betreffenden Einrichtungen so betrieben werden, dass das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie, insbesondere der Ziele des Artikels 4 Absatz 1, und aller sonstigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Richtlinie 2000/60/EG, nicht beeinträchtigt wird.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 1. Mai 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Strategie des Betreibers zur Vermeidung schwerer Unfälle und sein Sicherheitsmanagement sollten im Verhältnis zu der von der Abfallentsorgungseinrichtung ausgehenden Gefährdung stehen. Bei den entsprechenden Vorkehrungen sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
1. Die Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle sollte die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers im Hinblick auf die Verringerung der Gefährdung durch schwere Unfälle beinhalten.
2. Das Sicherheitsmanagement sollte den Teil des allgemeinen Managements beinhalten, der sich auf den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten, Vorgehensweisen, Verfahren, Prozesse und Ressourcen für die Festlegung und Durchführung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle bezieht.
3. Das Sicherheitsmanagement sollte folgende Aspekte berücksichtigen:
1. Name des Betreibers und Anschrift der Abfallentsorgungseinrichtung;
2. Funktion der Person, die die Informationen erteilt;
3. Bestätigung, dass die Abfallentsorgungseinrichtung den Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt und dass gegebenenfalls Informationen über die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Einzelheiten der zuständigen Behörde vorgelegt wurden;
4. eine verständlich formulierte Erklärung der Tätigkeit bzw. Tätigkeiten, die am Standort ausgeübt werden;
5. die gebräuchlichen Namen oder Gattungsbezeichnungen oder die allgemeine Gefahrenklasse von Stoffen und Zubereitungen, die in der Abfallentsorgungseinrichtung vorkommen, sowie von Abfällen, die einen schweren Unfall verursachen könnten, wobei jeweils die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind;
6. allgemeine Informationen über die Art der Gefahr schwerer Unfälle, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Umgebung und auf die nähere Umwelt;
7. geeignete Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung im Falle eines schweren Unfalls gewarnt und laufend informiert wird;
8. geeignete Informationen über die Maßnahmen, die die betroffene Bevölkerung ergreifen sollte, und über Verhaltensregeln im Falle eines schweren Unfalls;
9. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, hinsichtlich des Vorgehens bei schweren Unfällen und der Verringerung ihrer Folgen geeignete Vorkehrungen am Standort zu treffen, insbesondere auch Kontakt mit den Rettungsdiensten aufzunehmen;
10. Verweis auf den externen Notfallplan, der dazu dient, Maßnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall außerhalb des Standorts haben kann. Hierzu gehört auch der Hinweis, bei einem Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Rettungsdienste Folge zu leisten;
11. vorbehaltlich der in innerstaatlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen an die Vertraulichkeit, Angaben darüber, wo weitere sachdienliche Informationen eingeholt werden können.
Abfälle, die dafür bestimmt sind, in einer Einrichtung abgelagert zu werden, müssen so charakterisiert sein, dass die langfristige physikalische und chemische Stabilität der Struktur der Einrichtung gewährleistet werden kann und schwere Unfälle verhindert werden können. Die Charakterisierung von Abfällen umfasst gegebenenfalls je nach Kategorie der Abfallentsorgungseinrichtung folgende Aspekte:
1. Beschreibung der erwarteten physikalischen und chemischen Eigenschaften der kurz- und langfristig abzulagernden Abfälle unter besonderer Berücksichtigung ihrer Stabilität unter den an der Oberfläche herrschenden atmosphärischen/meteorologischen Bedingungen unter Berücksichtigung der Art des abgebauten Minerals bzw. der abgebauten Minerale und der Art des Deckgebirges und der Gangminerale, die beim Abbaubetrieb verräumt werden;
2. Einstufung der Abfälle gemäß dem entsprechenden Eintrag in der Entscheidung 2000/532/EG unter besonderer Berücksichtigung ihrer gefährlichen Eigenschaften;
3. Beschreibung der chemischen Stoffe, die bei der Aufbereitung des mineralischen Rohstoffs eingesetzt werden sollen, sowie ihrer Stabilität;
4. Beschreibung des Verfahrens der Ablagerung;
5. das Abfallbeförderungssystem.
Abfallentsorgungseinrichtungen werden in Kategorie A eingestuft, wenn
die Risikoabschätzung, bei der Faktoren wie derzeitige oder künftige Größe, Standort und Umweltauswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung berücksichtigt wurden, ergibt, dass ein Versagen oder der nicht ordnungsgemäße Betrieb, wie z. B. das Abrutschen einer Halde oder ein Dammbruch, zu einem schweren Unfall führen könnte, oder
die Anlage Abfälle enthält, die gemäß der Richtlinie 91/689/EWG ab einem bestimmten Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden, oder
die Anlage Stoffe oder Zubereitungen enthält, die gemäß den Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG ab einem bestimmten Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden.