Artikel 19 Sanktionen — Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
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