2010/76/: Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Gewährung einer Übergangsfrist für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen, Portugal und Slowenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 735)
Vorwort/Präambel
Zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 wird wie folgt verfahren:
1. Der Tschechischen Republik wird eine Übergangsfrist gewährt, die am 31. Dezember 2009 endet. Das erste Bezugskalenderjahr ist das Jahr 2009.
2. Portugal wird eine Übergangsfrist gewährt, die am 31. Dezember 2010 endet. Das erste Bezugskalenderjahr ist das Jahr 2010.
3. Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen und Slowenien wird eine Übergangsfrist gewährt, die am 31. Dezember 2011 endet. Das erste Bezugskalenderjahr ist das Jahr 2011.
Zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 wird der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen, Portugal und Slowenien eine Übergangsfrist gewährt, die am 31. Dezember 2011 endet. Das erste Bezugskalenderjahr ist das Jahr 2011.
Die in den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses genannten Übergangsfristen gelten entsprechend für die Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 762/2008.
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Republik Slowenien gerichtet.