Artikel 4 — 2010/76/: Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Gewährung einer Übergangsfrist für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen, Portugal und Slowenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 735)
Rückverweise
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Republik Slowenien gerichtet.
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