Artikel 1 Übergangsfristen für die Übermittlung der Daten, die in den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 genannt werden — 2010/76/: Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Gewährung einer Übergangsfrist für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen, Portugal und Slowenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 735)
Zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 wird wie folgt verfahren:
1. Der Tschechischen Republik wird eine Übergangsfrist gewährt, die am 31. Dezember 2009 endet. Das erste Bezugskalenderjahr ist das Jahr 2009.
2. Portugal wird eine Übergangsfrist gewährt, die am 31. Dezember 2010 endet. Das erste Bezugskalenderjahr ist das Jahr 2010.
3. Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen und Slowenien wird eine Übergangsfrist gewährt, die am 31. Dezember 2011 endet. Das erste Bezugskalenderjahr ist das Jahr 2011.
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