Artikel 2 Übergangsfristen für die Übermittlung der Daten, die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 genannt werden — 2010/76/: Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Gewährung einer Übergangsfrist für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen, Portugal und Slowenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 735)
Zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 wird der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen, Portugal und Slowenien eine Übergangsfrist gewährt, die am 31. Dezember 2011 endet. Das erste Bezugskalenderjahr ist das Jahr 2011.
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