Artikel 3 Übergangsfristen im Hinblick auf den jährlichen Qualitätsbewertungsbericht — 2010/76/: Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Gewährung einer Übergangsfrist für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Österreich, Polen, Portugal und Slowenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 735)
Rückverweise
Die in den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses genannten Übergangsfristen gelten entsprechend für die Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 762/2008.
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