Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, die in Bulgarien und Rumänien gewonnen wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6823) (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Diese Entscheidung gilt für Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, die unter die tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG fallen und vor dem 1. Januar 2007 in Bulgarien und Rumänien gewonnen wurden („die Erzeugnisse“).
(1) Die Erzeugnisse dürfen nur dann aus Bulgarien und Rumänien in andere Mitgliedstaaten versandt werden, sofern sie gemäß den in Artikel 1 genannten Richtlinien
a) in Zentren oder von Teams gewonnen wurden, die für Erzeugnisse zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind,
b) eine Aufschrift mit der dem Zentrum oder dem Team für die Zwecke der Ausfuhr in die Gemeinschaft zugewiesenen Zulassungsnummer tragen und
c) die tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft erfüllen, die vor dem 1. Januar 2007 für Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus dem Ursprungsland in die Gemeinschaft galten.
(2) Die Tiergesundheitsbescheinigung, die Sendungen der Erzeugnisse beiliegt, umfasst folgende, vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete zusätzliche Bescheinigung:
Nichtzutreffendes streichen.“
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
1. Januar 2007
(1) Die Erzeugnisse dürfen nur zwischen Bulgarien und Rumänien versandt werden, sofern
a) der Bestimmungsmitgliedstaat die Versendung genehmigt,
b) die Erzeugnisse die einzelstaatlichen tierseuchenrechtlichen Vorschriften erfüllen, die vor dem 1. Januar 2007 im Bestimmungsland galten.
(2) Die Tiergesundheitsbescheinigung, die Sendungen der Erzeugnisse beiliegt, umfasst folgende, vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete zusätzliche Bescheinigung:
Nichtzutreffendes streichen.“
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
1. Januar 2007
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2007.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.