Artikel 2 Anforderungen für die Versendung der Erzeugnisse aus Bulgarien und Rumänien in andere Mitgliedstaaten — Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, die in Bulgarien und Rumänien gewonnen wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6823) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Die Erzeugnisse dürfen nur dann aus Bulgarien und Rumänien in andere Mitgliedstaaten versandt werden, sofern sie gemäß den in Artikel 1 genannten Richtlinien
a) in Zentren oder von Teams gewonnen wurden, die für Erzeugnisse zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind,
b) eine Aufschrift mit der dem Zentrum oder dem Team für die Zwecke der Ausfuhr in die Gemeinschaft zugewiesenen Zulassungsnummer tragen und
c) die tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft erfüllen, die vor dem 1. Januar 2007 für Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus dem Ursprungsland in die Gemeinschaft galten.
(2) Die Tiergesundheitsbescheinigung, die Sendungen der Erzeugnisse beiliegt, umfasst folgende, vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete zusätzliche Bescheinigung:
Nichtzutreffendes streichen.“
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
1. Januar 2007
Rückverweise
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…