Artikel 5 Anwendbarkeit — Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, die in Bulgarien und Rumänien gewonnen wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6823) (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2007.
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