Artikel 3 Anforderungen für die Versendung der Erzeugnisse zwischen Bulgarien und Rumänien — Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, die in Bulgarien und Rumänien gewonnen wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6823) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Die Erzeugnisse dürfen nur zwischen Bulgarien und Rumänien versandt werden, sofern
a) der Bestimmungsmitgliedstaat die Versendung genehmigt,
b) die Erzeugnisse die einzelstaatlichen tierseuchenrechtlichen Vorschriften erfüllen, die vor dem 1. Januar 2007 im Bestimmungsland galten.
(2) Die Tiergesundheitsbescheinigung, die Sendungen der Erzeugnisse beiliegt, umfasst folgende, vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete zusätzliche Bescheinigung:
Nichtzutreffendes streichen.“
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtzutreffendes streichen.
1. Januar 2007
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