Artikel 4 Umsetzung — Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, die in Bulgarien und Rumänien gewonnen wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6823) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
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