2005/56/EG: Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates
Vorwort/Präambel
(1) Es wird eine Exekutivagentur (im Folgenden „Agentur“ genannt) für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur eingerichtet, deren Statut und deren wesentliche Arbeitsmodalitäten in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt sind.
(2) Die Agentur wird die „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ genannt.
Der Sitz der Agentur befindet sich in Brüssel.
(1) Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 eingerichtet.
(2) Die Kommission nimmt 2006 eine Bewertung der Funktionsweise der Agentur vor, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003, und zwar im Hinblick auf eine mögliche Änderung oder Ausweitung der Aufgaben der Agentur im Rahmen der neuen Generation von Programmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur.
(1) Die Agentur ist für die Verwaltung bestimmter Teile der folgenden Gemeinschaftsprogramme zuständig:
a) „Sokrates“, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) „Leonardo da Vinci“, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der beruflichen Bildung, eingerichtet durch den Beschluss 1999/382/EG des Rates;
c) Gemeinschaftliches Aktionsprogramm „Jugend“, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) Programm „Kultur 2000“, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
e) Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit 2001-2005), eingerichtet durch den Beschluss 2000/821/EG des Rates;
f) Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
g) Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
h) Mehrjahresprogramm (2004—2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
i) Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung), eingerichtet durch den Beschluss 2004/100/EG des Rates;
j) Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
k) Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
l) Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf Europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
m) Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die nach den Bestimmungen für die Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Asiens finanziert werden können und im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates genehmigt wurden.
(2) Die Agentur ist im Rahmen der Verwaltung der in Absatz 1 genannten Teile der Gemeinschaftsprogramme für folgende Aufgaben zuständig:
a) Verwaltung der Projekte von der Entstehung bis zum Abschluss im Rahmen der Durchführung der ihr anvertrauten Gemeinschaftsprogramme auf der Grundlage des Jahresarbeitsprogramms, das als Finanzierungsbeschluss für die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur von der Kommission angenommen wurde, oder auf der Grundlage spezifischer Finanzierungsbeschlüsse der Kommission sowie Durchführung der dazu erforderlichen Kontrollen durch sachdienliche Entscheidungen, die auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission getroffen werden;
b) Annahme der Instrumente für die Haushaltsdurchführung bei Einnahmen und Ausgaben sowie — auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission — Vornahme mancher oder aller für die Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Finanzhilfen und Aufträgen im Zusammenhang stehen;
c) Erhebung und Analyse aller für die Ausrichtung der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Informationen und Weiterleitung an die Kommission.
(3) Der Agentur kann nach Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 eingerichteten Ausschusses der Exekutivagenturen von der Kommission die Befugnis übertragen werden, gleichartige Aufgaben im Rahmen nicht in Absatz 1 genannter Gemeinschaftsprogramme in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 durchzuführen.
(4) In dem Beschluss über die Befugnisübertragung durch die Kommission werden alle der Agentur übertragenen Aufgaben im Einzelnen festgelegt, und der Beschluss wird unter Berücksichtigung zusätzlicher Aufgaben, die der Agentur gegebenenfalls übertragen werden, abgeändert. Er wird dem Ausschuss der Exekutivagenturen zur Information vorgelegt.
(1) Die Agentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor, die von der Kommission ernannt werden, verwaltet.
(2) Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.
(3) Der Direktor der Agentur wird für vier Jahre ernannt.
Die Agentur erhält einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgewiesenen Zuschuss, welcher der Mittelausstattung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Programme und, sofern angebracht, von denen anderer Programme entnommen wird, mit deren Durchführung die Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 3 beauftragt wird.
Die Agentur unterliegt der Kontrolle der Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Programme regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Übertragungsverfügung präzisiert sind.
Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 aus.