Artikel 1 Einrichtung der Agentur — 2005/56/EG: Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates
(1) Es wird eine Exekutivagentur (im Folgenden „Agentur“ genannt) für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur eingerichtet, deren Statut und deren wesentliche Arbeitsmodalitäten in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt sind.
(2) Die Agentur wird die „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ genannt.
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