Artikel 6 Zuschuss — 2005/56/EG: Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates
Die Agentur erhält einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgewiesenen Zuschuss, welcher der Mittelausstattung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Programme und, sofern angebracht, von denen anderer Programme entnommen wird, mit deren Durchführung die Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 3 beauftragt wird.
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