Artikel 3 Dauer — 2005/56/EG: Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates
(1) Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 eingerichtet.
(2) Die Kommission nimmt 2006 eine Bewertung der Funktionsweise der Agentur vor, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003, und zwar im Hinblick auf eine mögliche Änderung oder Ausweitung der Aufgaben der Agentur im Rahmen der neuen Generation von Programmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur.
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