Artikel 5 Organisatorische Struktur — 2005/56/EG: Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates
(1) Die Agentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor, die von der Kommission ernannt werden, verwaltet.
(2) Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.
(3) Der Direktor der Agentur wird für vier Jahre ernannt.
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