Artikel 2 Beitrag zu den Währungsreserven und Rückstellungen der EZB — Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. April 2004 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank, für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken sowie für hiermit zusammenhängende finanzielle Angelegenheiten erforderlich sind (EZB/2004/8)
(1) Wenn sich der Anteil einer teilnehmenden NZB am kumulierten Wert der Eigenmittel durch die Erhöhung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung am 1. Mai 2004 erhöht, überträgt die betreffende NZB am Übertragungstag den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag an die EZB.
(2) Wenn sich der Anteil einer teilnehmenden NZB am kumulierten Wert der Eigenmittel durch die Verringerung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung am 1. Mai 2004 verringert, erhält die betreffende NZB am Übertragungstag den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag von der EZB.
(3) Die EZB berechnet und bestätigt jeder teilnehmenden NZB am oder vor dem 14. Mai 2004 entweder, im Fall von Absatz 1, den von der betreffenden NZB an die EZB zu übertragenden Betrag oder, im Fall von Absatz 2, den Betrag, den die betreffende NZB von der EZB erhält. Vorbehaltlich der Rundung wird jeder zu übertragende oder zu erhaltende Betrag durch Multiplikation des kumulierten Wertes der Eigenmittel mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil am 30. April 2004 jeder teilnehmenden NZB im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und ihrem Gewichtsanteil ab dem 1. Mai 2004 im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und durch Teilung des Ergebnisses durch 100 berechnet.
(4) Jeder in Absatz 3 genannte Betrag ist am 1. Mai 2004 in Euro fällig; die tatsächliche Übertragung dieses Betrags erfolgt jedoch am Übertragungstag.
(5) Eine teilnehmende NZB oder die EZB, die einen Betrag gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 übertragen muss, überträgt am Übertragungstag darüber hinaus getrennt die Zinsen, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum Übertragungstag auf die jeweiligen von der betreffenden teilnehmenden NZB oder der EZB geschuldeten Beträge auflaufen. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.
(6) Wenn der kumulierte Wert der Eigenmittel weniger als null beträgt, werden die gemäß Absatz 3 und Absatz 5 zu übertragenden oder zu erhaltenden Beträge in entgegengesetzter Richtung zu den in Absatz 3 und Absatz 5 genannten Beträgen abgewickelt.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
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