EU-RechtBeschlüsseBeschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. April 2004 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank, für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken sowie für hiermit zusammenhängende finanzielle Angelegenheiten erforderlich sind (EZB/2004/8)Artikel 2

Artikel 2Beitrag zu den Währungsreserven und Rückstellungen der EZB

In Kraft seit 23. April 2004
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