Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien
Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Die Republik Österreich gewährt von Yad Vashem nominierten Forschern Zugang zu den im Österreichischen Staatsarchiv befindlichen, im Anhang zu diesem Abkommen angeführten, Archivalien mit Holocaust-Bezug, damit Yad Vashem, im Einklang mit Artikel 4, auf eigene Kosten hievon elektronische Reproduktionen herstellen, diese für Forschungszwecke nutzen, in Yad Vashem der Öffentlichkeit zugänglich machen und veröffentlichen kann. Dieser Zugang wird bis zu vier von Yad Vashem nominierten Forschern gewährt. Neue Nominierungen können jeweils nach Ende des Mandats eines dieser Forscher erfolgen.
(2) Die Republik Österreich gewährt von Yad Vashem nominierten Forschern Zugang zu den Archivalien der Sammlung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen, die im Eigentum der KZ-Gedenkstätte Mauthausen stehen oder zu deren Weitergabe an Dritte sie berechtigt ist, damit Yad Vashem, im Einklang mit Artikel 4, auf eigene Kosten hievon elektronische Reproduktionen erlangen, diese für Forschungszwecke nutzen, in Yad Vashem der Öffentlichkeit zugänglich machen und veröffentlichen kann.
(3) Yad Vashem stellt dem Österreichischen Staatsarchiv, dessen Archivalien reproduziert wurden, unentgeltlich Kopien der hergestellten Reproduktionen zur Verfügung, wobei das technische Format zwischen der betroffenen Einrichtung und Yad Vashem zu vereinbaren ist. Die KZ-Gedenkstätte Mauthausen reproduziert die Materialien für die von Yad Vashem nominierten Forscher gemäß den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Richtlinien, Standards und Gebühren der KZ-Gedenkstätte Mauthausen.
(4) Durch Vereinbarung zwischen dem Österreichischen Staatsarchiv und Yad Vashem kann der Anhang ergänzt werden. Auf die in dieser Weise in den Anhang aufgenommenen Archivalien sind die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden.
Art. 2 Artikel 2
(1) Der Staat Israel gestattet Forschern, die vom Österreichischen Staatsarchiv oder von der KZ-Gedenkstätte Mauthausen nominiert werden, Zugang zu den Archivalien von Yad Vashem mit Österreichbezug, die im Eigentum von Yad Vashem stehen oder zu deren Weitergabe an Dritte es berechtigt ist, damit das Österreichische Staatsarchiv oder die KZ-Gedenkstätte Mauthausen, im Einklang mit Artikel 4, auf eigene Kosten hievon elektronische Reproduktionen herstellen, diese für Forschungszwecke nutzen und veröffentlichen können.
(2) Yad Vashem reproduziert die Materialien für die vom Österreichischen Staatsarchiv oder der KZ-Gedenkstätte Mauthausen nominierten Forscher gemäß den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Richtlinien, Standards und Gebühren von Yad Vashem.
Art. 3 Artikel 3
In diesem Abkommen umfasst der Begriff “Archivalien” alle Arten von Archivmaterialien.
Art. 4 Artikel 4
(1) Jede Vertragspartei anerkennt, dass die andere Vertragspartei und die Institutionen nationalen Gesetzen und Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten unterliegen.
(2) Die Verwendung der gemäß den Artikeln 1 und 2 hergestellten Reproduktionen von Archivalien, inklusive der Veröffentlichung von solchen Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten, durch eine Vertragspartei oder Institution, richtet sich nach den nationalen Gesetzen und Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die auf die jeweilige Vertragspartei oder Institution anwendbar sind.
(3) Personenbezogene Daten die in Archivalien enthalten sind, die gemäß Artikel 1 vom Österreichischen Staatsarchiv oder von der KZ-Gedenkstätte Mauthausen erlangt wurden, dürfen nur veröffentlicht werden, wenn ein vorrangiges öffentliches Interesse an der Dokumentation und Erforschung nationalsozialistischer Verbrechen besteht, außer die Interessen oder die Grundrechte der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen dieses öffentliche Interesse.
(4) Die Medieninhaber (Verleger) sind von jener Institution, die Archivalien gemäß diesem Abkommen zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat, zu verpflichten, der Institution, die die Originale der elektronischen Reproduktionen gemäß Artikel 1 oder 2 verwahrt, unentgeltlich Kopien dieser Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.
Art. 5 Artikel 5
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihren Behörden und Institutionen bei der Umsetzung dieses Abkommens entstehen.
Art. 6 Artikel 6
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei schriftlich auf diplomatischen Weg gekündigt wird; in diesem Fall wird die Kündigung drei Monate nach ihrem Eingang wirksam. Auf die vor der Kündigung übermittelten Reproduktionen von Archivalien finden die Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin Anwendung.
Art. 7 Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über Änderungen dieses Abkommens auf.
(2) Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege geändert werden. Eine solche Änderung tritt gemäß dem Verfahren des Artikels 8 dieses Abkommens in Kraft.
Art. 8 Artikel 8
Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mit, wenn die notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Mitteilung folgt.
Geschehen zu Wien, am 8. Mai 2019, korrespondierend zum 3. Tag des Monats Iyar 5779, in englischer, deutscher und hebräischer Sprache, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsunterschieden geht der englische Text vor.