BundesrechtInternationale VerträgeNutzung von Reproduktionen bestimmter ArchivalienArt. 8

Art. 8Artikel 8

In Kraft seit 01. Mai 2021
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Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mit, wenn die notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Mitteilung folgt.

Geschehen zu Wien, am 8. Mai 2019, korrespondierend zum 3. Tag des Monats Iyar 5779, in englischer, deutscher und hebräischer Sprache, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsunterschieden geht der englische Text vor.

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