(1) Der Staat Israel gestattet Forschern, die vom Österreichischen Staatsarchiv oder von der KZ-Gedenkstätte Mauthausen nominiert werden, Zugang zu den Archivalien von Yad Vashem mit Österreichbezug, die im Eigentum von Yad Vashem stehen oder zu deren Weitergabe an Dritte es berechtigt ist, damit das Österreichische Staatsarchiv oder die KZ-Gedenkstätte Mauthausen, im Einklang mit Artikel 4, auf eigene Kosten hievon elektronische Reproduktionen herstellen, diese für Forschungszwecke nutzen und veröffentlichen können.
(2) Yad Vashem reproduziert die Materialien für die vom Österreichischen Staatsarchiv oder der KZ-Gedenkstätte Mauthausen nominierten Forscher gemäß den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Richtlinien, Standards und Gebühren von Yad Vashem.
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