(1) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über Änderungen dieses Abkommens auf.
(2) Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege geändert werden. Eine solche Änderung tritt gemäß dem Verfahren des Artikels 8 dieses Abkommens in Kraft.
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