Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei schriftlich auf diplomatischen Weg gekündigt wird; in diesem Fall wird die Kündigung drei Monate nach ihrem Eingang wirksam. Auf die vor der Kündigung übermittelten Reproduktionen von Archivalien finden die Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin Anwendung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise